SchKG complaint dismissed as inadmissible; costs for vexatious litigation

7B.120/2004Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung22.07.2004Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Z. challenged a cantonal supervisory decision in debt enforcement before the Federal Supreme Court, arguing a violation of the ECHR and her right to be heard and asserting that her marital property regime was still one of community property. The court held that these arguments were not admissible in a SchKG complaint and that new facts could not be considered. It therefore declined to enter the complaint. Because the federal filing was deemed vexatious, the court imposed a court fee of CHF 500 on the complainant.

Omnilex-Regeste

Art. 43 Abs. 1, Art. 79 Abs. 1 OG; Art. 20a Abs. 1 SchKG: admissibility of a SchKG complaint and costs for vexatious litigation. Grievances alleging violation of Art. 6 EMRK or Art. 29 Abs. 2 BV are not cognizable in the debt-enforcement complaint procedure but must be raised by constitutional complaint. New factual allegations are inadmissible on federal complaint under Art. 79 Abs. 1 OG. Where a party pursues a federal SchKG complaint against a cantonal supervisory decision without plausible grounds, the procedure remains in principle cost-free, but costs may exceptionally be charged for manifestly vexatious conduct within the meaning of Art. 20a Abs. 1 SchKG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.120/2004 /rov

Urteil vom 22. Juli 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
Z.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Rechtsverweigerung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 3. Juni 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit Beschluss vom 5. Mai 2004 trat das Bezirksgericht Zürich (6. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auf eine Beschwerde von Z.________ nicht ein. Es befand, aus früheren, näher bezeichneten, durch das Obergericht bestätigten Entscheiden ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin mangels ehevertraglicher Regelung unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung und nicht unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft lebe. Deshalb sei eine von ihr verlangte, zusätzliche Zustellung des Zahlungsbefehls an den von ihr getrennt lebenden Ehemann nicht erforderlich. Da die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Rechtsbelehrung nicht zur Kenntnis nehme und erneut eine Beschwerde erhoben habe, sei auf diese androhungsgemäss nicht mehr einzutreten. Im Übrigen sei der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Frage des Güterstandes bzw. der fehlenden Notwendigkeit der zusätzlichen Zustellung von Betreibungsurkunden im Sinne von Art. 68a SchKG die Prozess- bzw. Beschwerdefähigkeit abzusprechen. Wegen mutwilliger Beschwerdeführung wurden Z.________ die Gerichtskosten auferlegt, und sie wurde verpflichtet, gestützt auf Art. 20a Abs. 1 SchKG eine Ordnungsbusse von Fr. 500.-- zu bezahlen.
1.2 Der von Z.________ gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss eingereichte Rekurs wurde vom Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 3. Juli 2004 teilweise gutgeheissen, weil von einer Kostenauflage und der Ausfällung einer Ordnungsbusse abzusehen sei, nachdem der Rekurrentin die Prozess- bzw. Beschwerdefähigkeit mit Bezug auf Art. 68a SchKG abgesprochen worden sei. In der Sache selbst wurde der Rekurs abgewiesen, da nichts vorgebracht worden sei, was eine andere Beurteilung nahe legen würde.
1.3 Mit Eingabe vom 21. Juni 2004 hat Z.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses.

Die Beschwerdeführerin rügt vorerst eine Verletzung von Art. 6 EMRK. Auf den - übrigens in keiner Weise begründeten - Vorwurf kann nicht eingetreten werden, denn dieser kann nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 121 III 24 E. 2d S. 28; 128 I 346 E. 2). Ebenfalls nicht gehört werden kann die Rüge, das Obergericht habe ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen, dass sie mit ihrem Ehemann den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart habe. Damit wird sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV gerügt, was ebenfalls nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde hätte vorgebracht werden können (BGE 121 III 24 E. 2b S. 28 mit Hinweisen).

Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Gütergemeinschaft nach wie vor bestehe, könne durch ihren Ehemann und dessen Rechtsanwalt, welcher ihren Ehemann im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Horgen vertrete, bezeugt werden. Diese neue Tatsache kann gemäss Art. 79 Abs. 1 OG nicht entgegengenommen werden. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu nehmen, dass sie dem Betreibungsamt und den Aufsichtsbehörden den Ehevertrag hätte vorlegen und den Nachweis beibringen können, dass keiner der in Art. 236 ZGB angeführten Gründe, welche zur Auflösung des (behaupteten) Güterstandes der Gütergemeinschaft führen, eingetreten sei.

Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
2.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches - wie in vorangegangenen Fällen - in mutwilliger Weise erfolgen sollte.

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Zürich 4, Militärstrasse 106, Postfach, 8026 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementsupervisory complaintinadmissibilitynew factsconstitutional complaintvexatious litigationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was admissible despite relying on EMRK and constitutional hearing arguments and new factual allegations.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible; EMRK and constitutional hearing complaints had to be raised by constitutional complaint, and new facts could not be considered.

Extrahierte Begründung

The invoked grievances fell outside the scope of the SchKG complaint procedure, and the asserted new fact about the continued existence of the matrimonial property regime was barred as a new allegation.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal decision should be set aside on the merits regarding the need for additional service of enforcement documents.

Extrahierter Entscheid

No review on the merits was possible because the complaint was not admissible.

Extrahierte Begründung

Since the admissibility requirements were not met, the court did not examine the substantive challenge to the cantonal assessment.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed despite the general gratuitousness of the procedure.

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed because the federal complaint was vexatious.

Extrahierte Begründung

The appeal was brought without serious grounds against the cantonal decision, which justified departing from the general rule of no costs under Article 20a(1) SchKG.

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