Extension of cost-advance deadline for reappraisal request

7B.111/2002Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung23.08.2002Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A debtor in a foreclosure-for-realization proceeding sought a second appraisal of pledged real estate and requested that the cost advance deadline be extended. The cantonal appellate authority held the deadline non-extendable and dismissed the complaint. The Federal Supreme Court held that the extendability of the deadline for the cost advance is governed by cantonal procedural law, not federal law, because federal law does not regulate the deadline’s details. It therefore set aside the cantonal decision and remanded the case for a new decision on extendability and, if necessary, on the requested reappraisal.

Omnilex-Regeste

Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VZG; Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG; Art. 33 Abs. 2 SchKG: Kostenvorschuss für eine zweite Schätzung des Verwertungsobjekts und Erstreckbarkeit der Zahlungsfrist. Das Bundesrecht gewährt den Anspruch auf Neuschätzung und ordnet den Vorschuss an, schweigt jedoch über Modalitäten und Fristsetzung. Betrag und Frist sind daher von der kantonalen Aufsichtsbehörde festzusetzen; die Frage der Erstreckbarkeit der Frist richtet sich nach kantonalem Verfahrensrecht, vorbehalten bundesrechtliche Vorschriften über Betreibungsferien und Rechtsstillstand (E. 3). Eine Rechtsverweigerung liegt nur vor, wenn die Aufsichtsbehörde weder materiell entscheidet noch auf die Beschwerde nicht eintritt (E. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.111/2002 /bnm

Urteil vom 23. August 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Gysel.

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno M. Bernasconi, Rütihaldenstrasse 12, 8956 Killwangen,

gegen

Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Grundpfandbetreibung

Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Mai 2002.

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
In der beim Betreibungsamt Z.________ hängigen Betreibung Nr. ... auf Grundpfandverwertung verlangte der Betreibungsschuldner A.________ mit Eingabe vom 21. Mai 1999 im Sinne von Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 VZG eine neue Schätzung des Pfandobjekts (durch einen Sachverständigen). Mit Verfügung vom 27. Mai 1999 setzte der Gerichtspräsident von Z.________ (als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) A.________ eine Frist von acht Tagen an, um im Hinblick auf die Neuschätzung einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten. Gleichzeitig bemerkte er, der Antrag auf Neuschätzung gelte als verwirkt, falls der Vorschuss innert Frist nicht geleistet werde.

Während laufender Frist stellte A.________ mit Eingabe vom 11. Juni 1999 das Begehren, der Kostenvorschuss sei den ihm bzw. seinen Begünstigten zustehenden Mieterträgen zu entnehmen; allenfalls sei das Verfahren zu sistieren, bis über die von ihm gestützt auf Art. 103 Abs. 2 SchKG geltend gemachten Ansprüche rechtskräftig entschieden sei. Für den Fall, dass diese Begehren abgewiesen werden sollten, verlangte er, dass ihm für die Zahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist angesetzt werde.

Am 8. August 2001 erkannte der Gerichtspräsident von Z.________, dass auf das Begehren um Neuschätzung nicht eingetreten werde (weil der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden sei) und dass die mit Eingabe vom 11. Juni 1999 gestellten Anträge abgewiesen würden.

Die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau (obere Aufsichtsbehörde) am 13. Mai 2002 ab.

Diesen Entscheid nahm A.________ am 27. Mai 2002 in Empfang. Mit einer vom 6. Juni 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und verlangt, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und eine Neuschätzung der Pfandliegenschaft anzuordnen.

Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert (vgl. Art. 80 Abs. 1 OG). Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht unter anderem eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG vor. Eine solche liegt indessen nur dann vor, wenn die angerufene kantonale Aufsichtsbehörde die eingereichte Beschwerde weder materiell erledigt noch durch Nichteintreten darüber befindet (dazu BGE 105 III 107 E. 5a S. 115 f. mit Hinweisen). Davon kann hier keine Rede sein.
3.
Der angefochtene Entscheid beruht auf der Annahme, die vom Gerichtspräsidenten am 27. Mai 1999 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzte Frist sei nicht erstreckbar gewesen. Diesen Schluss zieht die Vorinstanz einerseits aus dem in jener Verfügung enthaltenen Vermerk, der Antrag auf Neuschätzung gelte als verwirkt, falls der Vorschuss nicht innert Frist geleistet werde. Andererseits weist sie darauf hin, dass sich die Frage der Erstreckbarkeit nach dem SchKG beurteile und dieses mit Ausnahme der in Art. 33 Abs. 2 genannten, hier nicht gegebenen Fälle die Erstreckung einer Frist nicht vorsehe.
3.1 Der Anspruch auf eine (zweite) Schätzung des zu verwertenden Grundstücks durch einen Sachverständigen besteht von Bundesrechts wegen (Art. 9 Abs. 2 VZG [für die Grundpfandverwertung: in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 VZG]). Art. 9 Abs. 2 VZG bestimmt, dass der am Verwertungsverfahren Beteiligte, der eine neue Schätzung verlangt, die Kosten vorzuschiessen hat. Über die Einzelheiten dieses Kostenvorschusses, insbesondere auch über die Frist zu dessen Leistung, schweigt sich das Bundesrecht aus. Es obliegt der angerufenen (kantonalen) Aufsichtsbehörde, den Betrag des Vorschusses und die Frist festzulegen, innert welcher dieser zu leisten ist (dazu BGE 60 III 189 S. 190). Für diesen verfahrensleitenden Entscheid ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz das betreffende kantonale Prozessrecht massgebend (vgl. Art. 20a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 SchKG). Zu beachten sind bei der Festsetzung der Vorschussfrist freilich die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand (dazu BGE 84 III 9 E. 2 S. 11 f.).
3.2 Nach dem Gesagten ist auch für die Beurteilung der Frage, ob und allenfalls unter welchen Umständen die dem Beschwerdeführer vom Gerichtspräsidenten von Z.________ als unterer Aufsichtsbehörde am 27. Mai 1999 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzte Frist erstreckbar gewesen sei, das kantonale Verfahrensrecht massgebend. Davon geht offensichtlich auch der Beschwerdeführer selbst aus. Das Obergericht hat mithin zu Unrecht Bundesrecht angewendet, was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Verletzung von Bundesrecht darstellt (BGE 105 III 135 E. 3 S. 139; 93 II 189 E. a S. 191).
4.
Der angefochtene Entscheid ist mithin aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen (vgl. Art. 65 in Verbindung mit Art. 81 OG), damit dieses in Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts entscheide, ob die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses erstreckbar sei und ob sie hier erstreckt werden müsse. Gegebenenfalls wird die Vorinstanz alsdann über die Anordnung einer neuen Schätzung zu befinden haben. Auf den in der vorliegenden Beschwerde gestellten Antrag ist nicht einzutreten.
Demnach erkennt die Kammer:

1.
1.1 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie teilweise gutgeheissen.
1.2 Der Entscheid des Obergerichts (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 13. Mai 2002 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementforeclosurecost advanceexpert appraisaldeadline extensioncantonal proceduredenial of justiceremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal appellate authority wrongly treated the deadline for paying the cost advance as non-extendable under federal law.

Extrahierter Entscheid

Yes. The question whether the deadline could be extended had to be decided under cantonal procedural law, not federal law.

Extrahierte Begründung

Federal law grants the right to a second appraisal and requires an advance payment, but it is silent on the details of the advance and the payment deadline. Therefore, the amount and deadline are set by the cantonal supervisory authority, and the extendability of that deadline is governed by the applicable cantonal procedural rules, subject only to federal rules on enforcement holidays and stay of proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether the complained-of decision constituted a denial of justice under Art. 19(2) SchKG.

Extrahierter Entscheid

No. The cantonal authority had dealt with the complaint on the merits or by inadmissibility; there was no denial of justice.

Extrahierte Begründung

Denial of justice exists only when the supervisory authority neither decides the complaint on the merits nor declares it inadmissible. That was not the case here.

Kernrechtsfrage

Whether the lower cantonal decision should be annulled and the matter remanded for reconsideration of the deadline and the reappraisal request.

Extrahierter Entscheid

Yes. The lower decision was annulled and remanded so the cantonal authority could decide under cantonal law whether the deadline was extendable and, if so, whether it had to be extended in this case.

Extrahierte Begründung

Because the appellate authority applied federal instead of cantonal procedural law, its decision had to be set aside and the case returned for a new decision.

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