Non-entry on criminal cassation complaint for inadmissible factual objections

6S.89/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung15.03.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declared inadmissible X.________'s nullity complaint against the Cantonal Court of Graubünden's judgment upholding his conviction for attempted fraud and three months' imprisonment. The complaint attacked the lower courts' factual findings and credibility assessments, which are not reviewable in nullity complaint proceedings. Construing the filing as a constitutional complaint also failed because it lacked the required substantiation of constitutional rights violations. The appellant was ordered to pay CHF 1,000 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 269 Abs. 1, Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 und Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: In der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung eidgenössischen Strafrechts gerügt werden; an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist das Bundesgericht gebunden. Rügen, die sich gegen Beweiswürdigung, Glaubwürdigkeit von Zeugen oder andere Tatfragen richten, sind unzulässig. Eine Eingabe kann nur dann als staatsrechtliche Beschwerde geprüft werden, wenn sie die angeblich verletzten verfassungsmässigen Rechte und deren Verletzung klar bezeichnet; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Ist die Beschwerde derart unzulässig begründet, ist darauf nicht einzutreten; die Kostenfolgen richten sich nach den einschlägigen bundesrechtlichen Kostenbestimmungen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6S.89/2007 /rom

Urteil vom 15. März 2007
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur.

Gegenstand
Betrugsversuch etc.,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 1. November 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bezirksgericht Plessur sprach X.________ mit Urteil vom 8. August 2006 unter anderem des vollendeten versuchten Betrugs schuldig und bestrafte ihn mit drei Monaten Gefängnis. Eine dagegen gerichtete Berufung wurde durch das Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 1. November 2006 abgewiesen.

X.________ wendet sich mit Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, das Urteil vom 1. November 2006 sei aufzuheben.
2.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP.
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung in den Fällen B1 und B3. Zum ersten Fall macht er geltend, der angebliche Darlehensgeber sei nicht loyal und ein Lügner, und er - der Beschwerdeführer - habe von diesem kein Darlehen erhalten. Zum zweiten Fall bringt er vor, es stimme nicht, was die Polizei damals ins Protokoll geschrieben habe.

Damit ist er im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu hören. Mit diesem Rechtsmittel kann nur die Verletzung von eidgenössischem (Straf-)Recht gerügt werden (Art. 269 Abs. 1 BStP). Dabei ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Ausführungen, die sich dagegen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).

Dem Beschwerdeführer ist nicht geholfen, wenn die Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde behandelt wird. In einer solchen ist genau anzugeben, welche verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Diesen Begründungsanforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers, die sich in unzulässiger appellatorischer Kritik erschöpft, nicht. Insbesondere vermag die eingereichte Postquittung nicht zu beweisen, dass es sich bei dem angeblichen Darlehen um erspartes Geld des Beschwerdeführers handelt.
4.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP; Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. März 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

nullity complaintinadmissibilityfactual findingsevidence appraisalconstitutional complaintpleading requirementscourt costsattempted fraud

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the nullity complaint could challenge the lower courts' factual findings and evidence appraisal

Extrahierter Entscheid

No. In nullity complaint proceedings, only violations of federal criminal law may be raised; the Federal Supreme Court is bound by the facts found below.

Extrahierte Begründung

The appellant's arguments attacked witness credibility, police minutes, and factual conclusions. Such submissions are inadmissible because they concern facts and evidence assessment, not federal law.

Kernrechtsfrage

Whether the filing could be treated as a constitutional complaint

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not satisfy the requirement to specify which constitutional rights were violated and how.

Extrahierte Begründung

The submission consisted of inadmissible appellate criticism and failed to meet the reasoning requirements for a constitutional complaint; the post receipt did not prove the alleged loan came from saved money.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint should be entered into

Extrahierter Entscheid

No entry was made because the complaint was inadmissible.

Extrahierte Begründung

As the complaint raised only inadmissible factual objections and did not meet alternative constitutional pleading requirements, the court could not examine it on the merits.

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