projekte
6S.81/2000 ΓÇó Criminal nullity appeal dismissed as inadmissible
6S.81/2000Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung04.02.2000Dismissed
The Federal Court's Cassation Division held that the defendant's criminal nullity appeal attacked only the evaluation of evidence and alleged factual mistakes. Because such grievances are not cognizable in this remedy and no obvious factual error was shown, the court did not enter into the appeal. The request for free legal assistance was refused as the appeal was hopeless. Counsel was warned for filing a manifestly inadmissible appeal, and court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.
Art. 269, 273 Abs. 1 lit. b und 277bis Abs. 1 BStP; Art. 152 Abs. 1 und Art. 31 OG: Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist auf Rechtsrügen beschränkt und dient nicht der Überprüfung der Beweiswürdigung. Rügen, welche sich ausschliesslich gegen die Sachverhaltsfeststellung oder die Würdigung der Beweise richten, sind unzulässig; auf eine derartige Beschwerde ist nicht einzutreten, sofern keine offensichtlichen, auf Versehen beruhenden Feststellungen dargetan werden. Eine unentgeltliche Rechtspflege entfällt bei von vornherein aussichtsloser Beschwerde. Reicht der Anwalt offensichtlich unzulässige Rechtsmittel ein, kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
[AZA 0]
6S.81/2000/bue
KASSATIONSHOF
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter
Schneider, Kolly und Gerichtsschreiberin Burkart.
In Sachen
F.M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher X.________, Bern,
gegen
B.C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Marcel Chr. Grass, Effingerstrasse 16, Bern, S.C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Daniel Wyssmann, Laupenstrasse 19, Bern, Generalprokurator des Kantons Bern,
betreffend
versuchte Nötigung und Beschimpfung, (Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 7. September 1999),
wird im Verfahren nach Art. 36a OG
in Erwägung gezogen:
1.- Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 269 BStP). Was in der Beschwerde vorgebracht wird, erschöpft sich in Vorbringen betreffend die Beweiswürdigung, welche in diesem Verfahren nicht zulässig sind (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Beschwerdeführer macht geltend, der gesetzliche Nachweis der Schuld des Beschwerdeführers sei nicht in rechtsgenüglicher Weise erbracht worden (Art. 6 II EMRK); die Vorinstanzen hätten die Beweise "irrtümlich falsch gewertet", wobei es sich um "offensichtliche Irrtümer" handle (Beschwerde S. 5 und 11). Offensichtlich auf Versehen beruhende Feststellungen im Sinne von Art. 277bis Abs. 1 BStP sind indessen keine ersichtlich. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann (unabhängig von den finanziellen Verhältnissen) nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde (wegen unzulässiger Vorbringen) von vornherein aussichtslos war (Art. 152 Abs. 1 OG).
3.- Der Anwalt des Beschwerdeführers, der wissen musste, das er eine offensichtlich unzulässige Beschwerde eingereicht hat, wird verwarnt (Art. 31 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.- Fürsprecher Stefan Koller wird ein Verweis nach Art. 31 OG erteilt.
5.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (2. Strafkammer) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
--------- Lausanne, 4. Februar 2000
Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: