No duty to report accident, so no frustration of blood test

6S.8/2003Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung19.03.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich prosecution challenged the acquittal of X. for frustration of a blood test after a property-damage traffic accident. The Federal Court held that Art. 91 Abs. 3 SVG by omission requires a legal duty to report, which was absent here. Art. 55 Abs. 2 SVG does not impose such a duty, and Art. 51 Abs. 3 SVG applied only to the actual causative tortfeasor. Since X. was not shown to have caused the accident, no reporting duty arose and no blood test of him was highly probable. The appeal was dismissed, with no costs and no compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 91 Abs. 3 SVG; omission liability for frustrating a blood test requires a specific legal duty to act and a high probability that the police would order a blood test upon timely report. Art. 55 Abs. 2 SVG does not itself impose a reporting duty, but only authorizes measures by the competent authority. A reporting duty under Art. 51 Abs. 3 SVG rests on the Schädiger, i.e. the person whose conduct causally contributed to the accident, even if only as a partial or non-fault-based cause. If the accused is not shown to have caused the accident, he is not liable for omission-based frustration of a blood test (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6S.8/2003 /kra

Urteil vom 19. März 2003
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiberin Krauskopf.

Parteien
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Bezirke Zürich und Dietikon, 8026 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier, Postfach 1931, 8026 Zürich.

Gegenstand
Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 31. Oktober 2002.

Sachverhalt:
A.
Am 13. Mai 2001 verursachte eine von X.________ begleitete unbekannte Frau in Zürich an der A.________strasse mit einem Personenwagen einen Unfall, bei dem Sachschaden entstand. X.________ übernahm darauf das Steuer und fuhr weiter, wobei er ein Rechtsabbiegeverbot missachtete. Weder er noch seine Beifahrerin meldeten den Unfall.
B.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 5. Juni 2002 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG) zu einer Busse von Fr. 400.--.
C.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das erstinstanzliche Urteil am 31. Oktober 2002.
D.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner wurde nicht zur Vernehmlassung eingeladen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 SVG sei erfüllt. Unter Berufung auf BGE 100 IV 258 führt sie aus, diese Bestimmung erfasse alle Personen, welche sich nach Art. 55 Abs. 2 SVG einer Blutprobe zu unterziehen hätten. Ob die Lenkerin fahrunfähig gewesen sei, sei irrelevant. Vielmehr komme es darauf an, ob der Beschwerdegegner die Umstände kannte, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Blutprobe geführt hätten. Da die Lenkerin gegen Wirtschaftsschluss ohne erkennbaren Grund gegen eine Traminsel gefahren sei, habe er damit rechnen müssen, dass sie beide einer Blutprobe unterzogen würden: Sie als Lenkerin und er, weil der Verdacht nahe gelegen sei, er habe einer fahrunfähigen Person das Auto überlassen. Indem der Beschwerdegegner dennoch den Unfall nicht meldete, habe er sich der Vereitelung einer Blutprobe schuldig gemacht.
2.
Die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung (BGE 100 IV 258) beruht auf der Anwendung von Art. 55 Abs. 1 aSVG (der dem heute geltenden Art. 55 Abs. 2 SVG entspricht) in Verbindung mit Art. 91 Abs. 3 aSVG. Diese Rechtsprechung geht davon aus, dass nicht nur Fahrzeugführer einer Blutprobe unterzogen werden können, sondern auf Grund von Art. 55 Abs. 1 SVG alle an einem Unfall beteiligten Strassenbenützer. Im damals zu beurteilenden Fall war der Halter insofern am Unfall beteiligt, als er sein Fahrzeug einer angetrunkenen Person überliess und während des Unfallvorgangs als Beifahrer direkt ins Lenkrad griff.

In seiner späteren Rechtsprechung weist der Kassationshof darauf hin, dass der Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe, der ein Erfolgsdelikt normiert, durch Unterlassung nur erfüllt werden kann, wenn den Betroffenen eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung trifft. Die Unterlassung der sofortigen Meldung an die Polizei erfüllt daher den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe nur, wenn kumulativ (1) der Fahrzeuglenker gemäss einer gesetzlichen Bestimmung zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, (2) die Benachrichtigung der Polizei möglich ist und wenn (3) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe anordnen würde (BGE 109 IV 137 E. 2 S. 139). Diese Rechtsprechung wurde auch für die neue Fassung des Art. 91 Abs. 3 SVG bestätigt. Präzisierend hält der Kassationshof zudem fest, dass die verletzte Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und des Zustands des Fahrzeuglenkers dienen muss. Dies trifft für die Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 1 SVG nicht zu (BGE 126 IV 53 E. 2a S. 55 mit Hinweisen).

Art. 55 Abs. 2 SVG begründet keine Meldepflicht. Vielmehr ermächtigt diese Bestimmung die zuständige Behörde, die in Art. 55 Abs. 2 SVG beschriebenen Handlungen vorzunehmen.

Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdegegner eine Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG oblag. Gemäss dieser Bestimmung hat der Schädiger bei einem Unfall, der nur Sachschaden zur Folge hatte, sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen. Im Gegensatz zu Art. 51 Abs. 2 SVG spricht Art. 51 Abs. 3 SVG nicht vom Beteiligten, sondern vom Schädiger (l'auteur, l'autore). Zweck dieser Bestimmung ist es, dass in Fällen, in denen polizeiliche Erhebungen sich aufdrängen oder vom Geschädigten verlangt werden, ein rasches Eingreifen der Polizei ermöglicht wird (BGE 91 IV 22 E. 1 S. 23). Dadurch soll auch dem Geschädigten die Geltendmachung seiner Ansprüche erleichtert werden (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., N. 1006). Schädiger im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG ist jeder, dessen Verhalten für den Unfall ursächlich war, selbst wenn er nur und sogar schuldlos eine Teilursache setzte und auch wenn er selber durch den Unfall geschädigt wurde (BGE 90 IV 219 E. 2 S. 223; Urteil 6S.275/1995 vom 22. August 1995, E. 3b/aa, zit. in Pra 1996 177 647; vgl. auch Schultz, zit. in Schaffhauser, a.a.O., N. 1005).
Es ist aus den Feststellungen der Vorinstanz nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, dass der Beschwerdegegner in die Fahrweise der Lenkerin eingegriffen habe. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in BGE 100 IV 258 massgebenden Sachverhalt. Die Vorinstanz stellt fest, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Lenkerin unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Auch andere Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner eine Ursache zum Unfall gesetzt habe und somit als Schädiger im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG zu bezeichnen wäre, liegen nicht vor. Ihn traf daher keine Meldepflicht. Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass die Polizei, wäre sie zur Unfallstelle gerufen worden, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe beim Beifahrer angeordnet hätte. Die Vorinstanz verletzte somit kein Bundesrecht, als sie ihn vom Vorwurf der Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG) freisprach.

Schliesslich ist im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr umstritten, dass sich der Beschwerdegegner auch nicht der Gehilfenschaft zur Vereitelung einer Blutprobe der Lenkerin, welche die Kollision verursachte, schuldig gemacht hat, weil er mit dem Auto von der Unfallstelle wegfuhr.
3.
In Anwendung von Art. 278 Abs. 2 BStP werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdegegner wird mangels Umtrieben keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2003
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

traffic offenseblood testduty to reportomission liabilityproperty damage accidentcausationacquittal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the accused committed frustration of a blood test under Art. 91 Abs. 3 SVG by failing to report the accident.

Extrahierter Entscheid

He did not, because he had no legal duty to report the accident and a blood test of the passenger was not highly probable.

Extrahierte Begründung

Art. 91 Abs. 3 SVG by omission requires a specific legal duty to act. Art. 55 Abs. 2 SVG creates no reporting duty. Under Art. 51 Abs. 3 SVG, only the causative tortfeasor has a duty to notify the injured party or police. The accused was not shown to have caused the accident, and no facts suggested he would likely have been subjected to a blood test.

Kernrechtsfrage

Whether the acquittal of the accused for aiding frustration of a blood test should be overturned.

Extrahierter Entscheid

No, the appellate court correctly acquitted him.

Extrahierte Begründung

The alleged aiding conduct was no longer disputed on appeal, and the factual and legal prerequisites for liability were not met.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.