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6S.69/2003 ΓÇó Non-entry on federal nullity appeal for lack of finality
6S.69/2003Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung06.03.2003Dismissed
X. filed a criminal complaint against Dr. med. Y. for negligent bodily injury arising from a liposuction. The Zurich public prosecutor discontinued the investigation, and the single judge in criminal matters of Winterthur rejected the complaint against that discontinuance. X. then brought a federal nullity appeal. The Federal Supreme Court held that the appeal was premature because, under the Zurich procedural setup described, the federal appeal was admissible only against the Obergericht's cassation decision, not directly against the single judge's order. The court also refused free legal aid and imposed court costs.
Art. 36a OG; Art. 152 Abs. 1 OG; federal nullity appeal is inadmissible for lack of last-instance character where, under the applicable cantonal procedural system, an intermediate single-judge decision is still subject to cantonal cassation review. If cantonal law provides that the ordinary cantonal nullity complaint lies to the Obergericht and not to the Kassationsgericht, a federal nullity appeal lodged directly against the single-judge order is premature and therefore non-entered. Free legal aid is excluded where the appeal is manifestly hopeless from the outset; lack of financial means cannot cure objective futility. Court costs may be charged to the appellant in such a case.
{T 0/2}
6S.69/2003 /kra
Urteil vom 6. März 2003
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiberin Burkart.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, Postfach 126, 8024 Zürich,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni, Postfach 1343, 8026 Zürich,
Bezirksanwaltschaft Zürich Hauptabteilung 2, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Körperverletzung (Einstellung der Strafuntersuchung),
Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Winterthur, Bezirksgericht Winterthur, vom 22. Januar 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ erstattete am 3. Mai 2000 bei der Kantonspolizei Zürich eine Strafanzeige gegen Dr. med. Y.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung (im Rahmen einer Liposuction).
Mit Verfügung vom 30. April 2002 stellte die Bezirksanwaltschaft Zürich (Hauptabteilung 2) die Untersuchung ein.
Ein dagegen erhobener Rekurs wurde vom Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Winterthur mit Verfügung vom 22. Januar 2003 abgewiesen.
Dagegen reichte X.________ kantonale und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ein.
2.
Die Rechtsvertreterin weist darauf hin, sie habe die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich angemeldet, welches die Anwendung des Bundesrechts nicht überprüfe (Beschwerde S. 3 und 4). Dabei übersieht sie, dass die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters nicht beim Kassationsgericht, sondern beim Obergericht eingereicht werden muss.
3.
Die Frage der Zulässigkeit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen diesbezügliche Entscheide der Einzelrichter im Kanton Zürich wurde bereits im Jahre 1997 geklärt (Entscheid 6S.635/1996 vom 16. Juni 1997). Das Obergericht, das für die Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts massgebend ist, vertrat in einer Meinungsäusserung vom 29. April 1997 die Auffassung, es sei in Fällen der vorliegenden Art die Anwendung des eidgenössischen Rechts im kantonalen Kassationsverfahren frei zu überprüfen. Dann aber ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde direkt gegen die einzelrichterlichen Erlasse von vornherein unzulässig und erst gegen den obergerichtlichen Kassationsentscheid möglich.
Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist demzufolge mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids nicht einzutreten.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann (unabhängig von den finanziellen Verhältnissen) nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde (wegen Unzulässigkeit) von vornherein aussichtslos war (Art. 152 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach
Art. 36a OG:
1.
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bezirksanwaltschaft Zürich, Hauptabteilung 2, und dem Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Winterthur schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2003
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: