Representation by university law lecturers before federal court

6S.681/2000Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung09.01.2001Other

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court's Cassation Chamber addressed only a representation issue in a criminal cassation matter. The appellant was represented by a lecturer in contract law at ETH Zurich. Referring to Art. 29(2) OG and the court president's earlier written statement authorizing that person to appear, the court held that it was bound by the prior information under good faith and therefore did not re-examine the point.

Regest

Art. 29 Abs. 2 OG; Vertretungsbefugnis von Rechtslehrern an schweizerischen Hochschulen vor Bundesgericht; die frühere behördliche Auskunft über die Zulässigkeit der Vertretung bindet das Gericht nach Treu und Glauben. Wird einem Vertreter vom Präsidenten des Kassationshofes schriftlich bestätigt, er könne in dieser Eigenschaft auftreten, erübrigt sich im konkreten Verfahren eine erneute Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen. Die Entscheidung weist zugleich darauf hin, dass die Tragweite von Art. 29 Abs. 2 OG im Lichte der Entwicklung des Hochschulwesens und der Anwaltsberufe gesetzgeberisch zu klären wäre (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0/6]
6S.681/2000/bue

K A S S A T I O N S H O F


  1. Januar 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundes-
richterin Escher und Gerichtsschreiber Monn.


In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Z.________, Sennhauserweg 16, Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Z ü r i c h,

betreffend
fahrlässige Tötung etc.,
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-
In Zivil- und Strafsachen können nur patentier-
te Anwälte sowie die Rechtslehrer an schweizerischen
Hochschulen (les professeurs de droit des universités
suisses; i professori di diritto delle Università
svizzere) als Parteivertreter vor Bundesgericht auf-
treten (Art. 29 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer wird
durch lic.iur. Z.________ vertreten. Dieser ist an der
ETH Zürich Lehrbeauftragter für Bauvertragsrecht. Nach
der in der Literatur vertretenen Auffassung erfüllt er
damit die Voraussetzungen für die Vertretungsbefugnis
( Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation
judiciaire, volume I, Bern 1990, Art. 29 N 3.2 in fine;
Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in
Zivilsachen, Zürich 1992, S. 17 FN 28; Birchmeier, Bun-
desrechtspflege, Zürich 1950, S. 31 N 6).

Z.________ wurde auf seine Anfrage hin und
gestützt auf diese Literaturmeinungen vom Präsidenten
des Kassationshofes mit Schreiben vom 18. Mai 2000 mit-
geteilt, dass er in seiner Eigenschaft als Lehrbeauf-
tragter für Bauvertragsrecht an der ETH Zürich als Par-
teivertreter in Strafsachen vor Bundesgericht auftreten
könne. An diese Auskunft ist das Bundesgericht nach Treu
und Glauben gebunden, weshalb sich eine weitere Prüfung
im vorliegenden Fall erübrigt.

Einzuräumen ist allerdings, dass sich im Lichte
der Entwicklung der Hochschulen, an denen z.B. eine be-
deutend grössere Anzahl von Lehrbeauftragten als früher
und Dozenten mit einem früher nicht bekannten Status
(Assistenzprofessoren) tätig sind, und der besonderen
beruflichen Anforderungen, die heute an einen Anwalt
gestellt werden (vgl. etwa Art. 12 des Anwaltsgesetzes
[BGFA] vom 23. Juni 2000, BBl 2000 S. 3594), die Frage
stellt, ob die Regelung von Art. 29 Abs. 2 OG in Bezug
auf die Vertretungsbefugnis von Rechtslehrern an schwei-
zerischen Hochschulen noch zeitgemäss ist. Der Gesetz-
geber hat diese Frage im Zusammenhang mit der Verab-
schiedung des Anwaltsgesetzes offenbar nicht geprüft
(vgl. Art. 35 BGFA und Botschaft 99.027, BBl 1999
6013 ff.). Jedenfalls wäre es im Interesse der Rechts-
sicherheit wünschenswert, wenn der Gesetzgeber deut-
licher zum Ausdruck brächte, wer als Rechtslehrer an
schweizerischen Hochschulen im Sinne der genannten
Bestimmung zu gelten hat.

Lausanne, 9. Januar 2001

Schlagwörter

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