Neglect of maintenance obligations; set-off and sentencing challenge

6S.478/2004Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung13.03.2005Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the defendant’s nullity complaint against the Aargau appellate judgment for neglect of maintenance obligations. It held that the defendant’s later attempt to rely on the spouse’s disinterest in prosecution was untimely and that withdrawal would in any event have been possible only before the first-instance judgment. His set-off argument was rejected because it contradicted binding findings that he knew set-off was impermissible. The court also declined to review complaints about the appellate court’s investigation duties, as those raised cantonal or constitutional issues outside cassation review. The two-month suspended prison sentence was upheld as within the appellate court’s discretion. Court costs of CHF 2,000 were charged to the defendant.

Omnilex-Regeste

Art. 31 Abs. 1 StGB; Art. 272 Abs. 1, Art. 273 Abs. 1 lit. b, Art. 277bis Abs. 1 BStP; Art. 84 OG i.V.m. Art. 268 Abs. 1 BStP; Art. 63 StGB: In cassation proceedings, the Federal Court does not review challenges that contradict binding findings of fact. Withdrawal of a criminal complaint is only possible until the first-instance judgment is pronounced. Alleged violations of the cantonal duty to investigate, including the taking of additional evidence, are not cognizable as federal-law issues in a nullity complaint. Sentencing is reviewed only for abuse or excess of discretion; a mere comparison with another case is insufficient, and the assessment of individual sentencing factors remains within the lower court’s discretion, unless federal law is violated.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6S.478/2004 /pai

Urteil vom 13. März 2005
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Borner.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat lic. iur. Dominique Erhart,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Gegenstand
Vernachlässigung der Unterhaltspflichten
(Art. 217 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 10. November 2004.

Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Laufenburg verpflichtete S.________ am 14. Oktober 1999, monatlich für seine beiden Kinder je Fr. 500.-- und für B.________ Fr. 300.-- an deren Unterhalt zu zahlen.

B.________ reichte gegen S.________ Strafanzeige ein wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, und zwar für den Zeitraum von Februar 2000 bis Ende April 2002 im Gesamtbetrag von Fr. 35'100.--. S.________ stellte nicht in Abrede, keine Zahlungen geleistet zu haben. Doch machte er Verrechnung aus güterrechtlichen Ansprüchen geltend.
B.
Das Bezirksgericht Laufenburg verurteilte S.________ am 3. Juli 2003 wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten.

Das Obergericht des Kantons Aargau wies eine Berufung des Verurteilten am 10. November 2004 ab.
C.
S.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zum Freispruch, eventuell zur Reduktion des Strafmasses, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 weist er darauf hin, dass seine Frau ausdrücklich ihr Desinteresse an seiner strafrechtlichen Verfolgung erklärt hat (act. 8).

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet (act. 6).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2005 ist verspätet (Art. 272 Abs. 1 BStP), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen wäre ein Rückzug des Strafantrags lediglich bis zur Verkündung des erstinstanzlichen Urteils möglich gewesen (Art. 31 Abs. 1 StGB).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei davon ausgegangen, die ausstehenden Unterhaltszahlungen mit seinen unbestrittenen Gegenforderungen von mindestens Fr. 70'000.-- verrechnen zu dürfen.

Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dem Beschwerdeführer sei klar gewesen, dass er die geltend gemachten Beträge nicht mit den Unterhaltsbeiträgen hätte verrechnen dürfen, und er sich diesbezüglich auch nicht geirrt habe. Mit seinen Vorbringen widerspricht der Beschwerdeführer diesen vorinstanzlichen Feststellungen, was unzulässig ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b und Art. 277bis Abs. 1 BStP).
3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie z.B. die Ehescheidungsakten nicht beigezogen habe. Daraus hätte sich ergeben, dass er allenfalls bloss eventualvorsätzlich gehandelt und dass seine Ehefrau den Strafantrag rechtsmissbräuchlich gestellt habe.

Ob die Vorinstanz weitere Untersuchungen hätte anstellen und insbesondere die Ehescheidungsakten beiziehen müssen, ist eine Frage des kantonalen Verfahrensrechts bzw. des Bundesverfassungsrechts. Da im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nur eine Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, ist darauf nicht einzutreten (Art. 84 OG i.V.m. Art. 268 Abs. 1 BStP).
4.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Strafzumessung (Art. 63 StGB).
4.1 Er verweist auf BGE 126 IV 131 und macht geltend, in jenem Entscheid habe das Bezirksgericht Baden bei vergleichbarer Deliktssumme und einem Deliktszeitraum von mehr als 3 Jahren eine Gefängnisstrafe von lediglich 4 Wochen ausgesprochen. Das Bundesgericht habe diese Strafe als angemessen beurteilt.

Im zitierten Entscheid finden sich keinerlei Ausführungen zur Strafzumessung, weshalb ein Vergleich mit der vorinstanzlichen Strafzumessung auch nicht möglich ist. Die Deliktssumme und der Deliktszeitraum sind lediglich zwei Elemente unter vielen anderen möglichen Zumessungsmerkmalen. Entsprechend kann gestützt auf bloss zwei Kriterien eine Bundesrechtsverletzung nicht nachgeprüft werden. Im Übrigen hat das Bundesgericht im zitierten Entscheid das Strafmass von 4 Wochen nicht als angemessen beurteilt, da ihm eine derartige Angemessenheitsprüfung nicht zusteht. Je nach dem, wer Beschwerde führt, kann das Bundesgericht ausschliesslich prüfen, ob die Vorinstanz bei der Strafzumessung ihr Ermessen über- bzw. unterschritten hat.
4.2 Mit den Argumenten, der Beschwerdeführer habe über keine Barmittel verfügt und er sei stets von der Möglichkeit der Verrechnung ausgegangen, widerspricht er in unzulässiger Weise dem verbindlich festgestellten Sachverhalt. Insoweit ist auf seine Vorbringen nicht einzutreten.
4.3 Mit der Ausfällung einer Gefängnisstrafe von 2 Monaten hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2005
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

maintenance obligationscriminal nullity complaintset-offwithdrawal of complaintsentencing discretionprocedural admissibilitybinding factscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the late letter stating the spouse's lack of interest in prosecution could be considered as withdrawal of the criminal complaint

Extrahierter Entscheid

The letter was filed too late to be considered; in any event, withdrawal would only have been possible before the first-instance judgment.

Extrahierte Begründung

The submission was untimely under federal criminal procedure rules, and the statutory time limit for withdrawal had already expired.

Kernrechtsfrage

Whether the unpaid maintenance could be offset against the defendant's alleged counterclaims

Extrahierter Entscheid

The court would not revisit the factual finding that the defendant knew he was not permitted to set off the claims and was not mistaken about that point.

Extrahierte Begründung

The complaint impermissibly attacked binding factual findings, which cannot be reviewed in this cassation proceeding.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court violated its duty to investigate by not obtaining divorce file documents and by failing to consider alleged eventual intent and abuse of process

Extrahierter Entscheid

No federal-law issue could be examined on this point in cassation; the complaint concerned cantonal procedure or constitutional law only.

Extrahierte Begründung

The cassation complaint is limited to federal law violations, so the court would not enter into this argument.

Kernrechtsfrage

Whether the two-month suspended prison sentence was excessive

Extrahierter Entscheid

The appellate court did not exceed its discretion in imposing a two-month custodial sentence.

Extrahierte Begründung

The defendant's comparison with another case was unhelpful, and his arguments again contradicted the binding facts; no breach of federal law was shown.

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