Deadline restoration denied after accident-related delay

6S.461/2003Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung19.01.2004Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court considered an application to restore the deadline for a federal nullity complaint in a traffic-rule case. The applicant had been hospitalized after an accident shortly before expiry of the deadline. The court accepted that the accident and hospitalization excused the failure up to the day of discharge, but held that the applicant was able to file a clear application the next day and therefore the impediment had ceased. Because the substantive complaint was not filed within ten days after that date, the statutory requirements for restoration were not met. The request was dismissed and no costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 35 Abs. 1 OG; restoration of a missed deadline requires not only an excusable impediment but also that the party request restoration and perform the omitted act within ten days after the impediment ceases. An illness or accident may constitute an unexcused obstacle only while it actually prevents action or the instruction of a representative. Once the impediment has objectively fallen away, the ten-day period runs strictly; the mere persistence of reduced work capacity does not suffice. Restoration is admissible only in cases of clear absence of fault (consid. 4-6).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6S.461/2003 /gnd

Beschluss vom 19. Januar 2004
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiberin Burkart.

Parteien
X.________, Gesuchsteller,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon ZH.

Gegenstand
Gesuch um Fristwiederherstellung (SVG-Übertretung),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 16. Oktober 2003,

wird im Verfahren nach Art. 36a OG in Erwägung gezogen:
1.
Mit Entscheid vom 30. Januar 2003 verurteilte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Pfäffikon (nach zwei Rückweisungsverfahren) X.________ erneut wegen Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 280.--.

Die dagegen erhobene (dritte) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Straf-kammer, vom 16. Oktober 2003 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Der obergerichtliche Beschluss wurde X.________ am 27. Oktober 2003 zugestellt. Die 30-tägige Begründungsfrist für eine Nichtigkeitsbeschwerde lief somit am 26. November 2003 (letzter Tag) ab. Diese Frist ist unbenützt verstrichen.
3.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2003 (Poststempel) sandte X.________ ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses überwies das Gesuch mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 an das hiefür zuständige Bundesgericht.
4.
Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 35 Abs. 1 OG).

Das Gesetz lässt somit die Wiederherstellung nur zu, wenn der Partei oder ihrem Vertreter kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen), denn die Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden (nicht amtlich publizierte E. 2 von BGE 114 Ib 56, in: Pra 1988, Nr. 152). Dies ist der Fall, wenn die säumige Partei aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln (BGE 119 II 86 E. 2). Als unverschuldetes Hindernis gilt nach der Rechtsprechung eine Krankheit (oder die Folgen eines Unfalls), die den Rechtsuchenden hinderten, das Rechtsmittel fristgerecht einzureichen oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu beauftragen. Bedeutsam ist dabei vor allem die letzte Zeit der Rechtsmittelfrist. Erkrankt (oder verunfallt) die Partei ernsthaft gegen das Ende der Frist, so wird sie im allgemeinen nicht in der Lage sein, selber zu handeln oder einen Dritten zu beauftragen, weshalb in solchen Fällen das unverschuldete Hindernis zu bejahen ist (BGE 112 V 256).
5.
Der Gesuchsteller erlitt am 23. November 2003, also drei Tage vor Fristablauf (am 26. November 2003) einen Unfall, der einen Spitalaufenthalt vom 23. November bis 16. Dezember 2003 zur Folge hatte (Bestätigung des Spitals Wetzikon vom 16. Dezember 2003). Somit kann nach der Rechtsprechung von einem unverschuldeten Hindernis bis zum 16. Dezember 2003 ausgegangen werden.
6.
Zu prüfen bleibt indessen, ob die zweite Voraussetzung für die Gewährung der Fristwiederherstellung erfüllt ist. Danach ist die Wiederherstellung der Frist binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu verlangen und die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.

Das Gesuch wurde frist- und formgerecht am 17. Dezember 2003 (am Tag nach der Spitalentlassung) eingereicht. Der Gesuchsteller war zu diesem Zeitpunkt offensichtlich in der Lage, eine klare, rechtsgenügende Eingabe zu verfassen. Ab diesem Datum muss deshalb vom Wegfall des unverschuldeten Hindernisses ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers kann die von ihm geltend gemachte "Arbeitsunfähigkeit" nicht mit der Unfähigkeit gleichgesetzt werden, die Nichtigkeitsbeschwerde zu vervollständigen oder einen Dritten damit zu beauftragen. Er weist im Übrigen selber darauf hin, dass sich der Unfall ereignete, bevor er "die Beschwerde zu Ende verfassen konnte", was bedeutet, dass ein Teil der Beschwerde am 23. November 2003 bereits verfasst war. Ist also vom Wegfall des Hindernisses am 17. Dezember 2003 auszugehen, hätte die versäumte Rechtshandlung bis zum 26. Dezember 2003 nachgeholt bzw. die Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht werden müssen. Diese Frist ist unbenützt verstrichen. Die zweite gesetzliche Voraussetzung für die Fristwiederherstellung ist somit nicht erfüllt. Das Gesuch ist demzufolge abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang hat der Gesuchsteller die Kosten zu tragen. Unter den gegebenen Umständen wird indessen auf eine Kostenerhebung verzichtet.

Demnach beschliesst das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieser Beschluss wird dem Gesuchsteller, dem Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon und dem Obergericht des Kantons Zürich,
III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

deadline restorationaccidenthospitalizationprocedural deadlinecriminal traffic offensenullity complaintabsence of faultcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the deadline for filing and substantiating the federal nullity complaint should be restored under Article 35(1) OG after an accident and hospital stay.

Extrahierter Entscheid

The request failed because, although the accident constituted an excusable impediment until discharge, the applicant did not file the required pleading within ten days after the impediment ceased.

Extrahierte Begründung

Restoration is available only in cases of clear absence of fault. The hospital stay excused the delay up to 16 December 2003, but the applicant was able to submit a clear filing on 17 December 2003, showing that the impediment had ended. The missing step had to be completed by 26 December 2003, which did not happen.

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