Non-entry due to unpaid cost advance in criminal cassation

6S.43/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung05.04.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court’s Cassation Division held that the criminal nullity appeal had to be dismissed because the appellant failed to pay the ordered CHF 2,000 cost advance within the deadline. His letters did not amount to a clear request for free legal aid, and he did not substantiate indigence. The court therefore declined to enter into the appeal and charged the appellant with the federal court fee of CHF 1,000.

Omnilex-Regeste

Art. 150 OG; Art. 152 OG; criminal nullity appeal and cost advance: where the president orders security for expected costs and the appellant fails to pay within the set deadline, the Federal Court must not enter into the appeal (consid. 3). A request for free legal aid requires a clear application and, if necessary, substantiation of indigence; vague statements of inability to pay do not suffice. Under the former procedural law, these rules also apply in nullity appeal proceedings governed by Art. 268 ff. BStP and Art. 278 in Verbindung with Art. 245 BStP.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6S.43/2007 /rom

Urteil vom 5. April 2007
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1260, 6060 Sarnen 2.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden als Appellationsinstanz in Strafsachen vom 20. Dezember 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ wendet sich gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 20. Dezember 2006 mit Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht.

Mit Verfügung vom 7. Februar 2007 wurde er aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 28. Februar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 (Postaufgabe) teilte er dem Bundesgericht mit, er lege keinen Wert darauf, einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Ausserdem könne er aus finanziellen Gründen unmöglich Fr. 2'000.-- aufbringen. Aus diesen Gründen verzichte er auf ein weiteres Vorgehen.

Das Bundesgericht antwortete ihm am 6. März 2007, seine neue Eingabe sei nicht ganz klar. Der Rückzug einer Beschwerde müsse dem Bundesgericht klar und unmissverständlich mitgeteilt werden. Es werde ihm eine Frist angesetzt bis zum 27. März 2007, um schriftlich eine entsprechende Rückzugserklärung abzugeben. Sollte er an der Beschwerde festhalten und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen wollen, habe er innert derselben Frist seine Bedürftigkeit nachzuweisen.

Mit Schreiben vom 27. März 2007 teilte er mit, er bestehe auf einem gerechten Urteil, welches er jedoch nicht vorgängig berappen könne.
2.
Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP.
3.
Für die Frage der Kosten gelten im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde die Art. 146 bis 161 OG (Art. 278 in Verbindung mit Art. 245 BStP).

Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen (Art. 150 Abs. 1 OG). Bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung angesetzten Frist wird auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten (Art. 150 Abs. 3 OG). Das Bundesgericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 152 Abs. 1 OG).

Der Beschwerdeführer stellt trotz eines entsprechenden Hinweises kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die schlichte und im Übrigen auch unbelegte Behauptung, das Urteil "vorgängig nicht berappen zu können", stellt kein solches Gesuch dar.

Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden und dem Obergericht des Kantons Obwalden als Appellationsinstanz in Strafsachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. April 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

cost advancefree legal aidnon-entrycriminal cassationindigencecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the nullity appeal could proceed despite non-payment of the ordered cost advance.

Extrahierter Entscheid

No. Since the advance was not paid within the set time limit, the appeal could not be entered into.

Extrahierte Begründung

Under the applicable former procedural law, the appellant had to secure the expected court costs; failure to do so after warning required non-entry.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had made a request for free legal aid.

Extrahierter Entscheid

No. His statements that he could not afford the advance did not constitute a clear request for free legal aid and were unsupported.

Extrahierte Begründung

A request for legal aid must be expressly made and substantiated by proof of indigence when required.

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