Non-entry on complaints about validity of criminal complaint

6S.343/2004Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung20.01.2005Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. and Y. were fined by the juvenile prosecutor for property damage, then obtained an opportunistic dismissal with state costs. The cantonal Staatsanwaltschaft rejected their recourses, and the Federal Court held that their nullity complaints were inadmissible because they attacked only the validity of the criminal complaint and did not engage with the decisive ground of non-entry. The requests for free legal aid were denied as hopeless, and each complainant was ordered to pay a CHF 800 court fee.

Omnilex-Regeste

Art. 36a OG; nullity complaint must address the decisive grounds of the challenged decision; if the appellant contests only a subsidiary or obiter issue and fails to confront the operative reasoning, the complaint is inadmissible. The Federal Court does not entertain a nullity complaint for the purpose of deciding abstract legal questions (consid. 2). Gratuitous legal aid under Art. 152 Abs. 1 and 2 OG is refused where the appeal lacks any prospect of success; in such a case, costs are charged to the appellants pursuant to Art. 278 Abs. 1 BStP (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6S.343/2004
6S.344/2004 /gnd
Urteil vom 20. Januar 2005
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
6S.343/2004
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller,

und

6S.344/2004
Y._________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller,

gegen

Jugendanwaltschaft von Appenzell A.Rh., 9043 Trogen.

Gegenstand
6S.343/2004
Gültigkeit des Strafantrags (Art. 28 StGB)

6S.344/2004
Gültigkeit des Strafantrags (Art. 28 StGB)

Nichtigkeitsbeschwerden (6S.343/2004 und 6S.344/2004) gegen den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. August 2004.

Sachverhalt:

A.
Mit Strafverfügungen vom 13. Februar 2004 erteilte die Jugendanwalt-schaft des Kantons Appenzell A. Rh. den Knaben X.________ und Y._________ einen Verweis wegen Sachbeschädigung und auferlegte ihnen die Verfahrenskosten.

Dagegen erhoben die zwei Beschuldigten am 5. März 2004 Ein-sprache. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügungen und die Ein-stellung der Verfahren mangels gültigen Strafantrags, eventualiter mangels Erfüllung des Tatbestands.

Die Jugendanwaltschaft stellte die Strafverfahren hierauf am 27. Mai 2004 gestützt auf Art. 20 der Strafprozessordnung des Kantons Ap-penzell A. Rh. vom 30. April 1978 (StPO/AR) ein, weil von einem leichten Fall auszugehen sei, bei welchem auf eine Strafverfolgung verzichtet werden könne. Die Verfahrenskosten überband sie dem Staat. Von der Ausrichtung einer Entschädigung sah sie gestützt auf Art. 246 StPO/AR ab.

B.
Gegen diese Einstellungsverfügungen rekurrierten X.________ und Y._________ an die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A. Rh., welche die Rekurse am 30. August bzw. am 6. September 2004 abwies, soweit sie überhaupt darauf eintrat.

C.
X.________ und Y._________ legen am 24. September 2004 Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein und beantragen die Aufhebung der angefochtenen Rekursentscheide und die Rück-weisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen.

Die Staatsanwaltschaft ersucht in ihren Gegenbemerkungen um Ab-weisung der Beschwerden, soweit auf sie eingetreten werden könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die in derselben Eingabe behandelten Beschwerden von X.________ (Beschwerdeführer 1) und Y._________ (Beschwerdeführer 2) beziehen sich auf den gleichen Sachverhalt. Es werden die gleichen Begehren gestellt und dieselben Rechtssätze als verletzt gerügt. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerden in einem Verfahren zusammenzufassen und durch einen einzigen Entscheid zu beurteilen.

2.
Die Jugendanwaltschaft hat die gegen die Beschwerdeführer 1 und 2 angehobenen Strafverfahren wegen Sachbeschädigung aus Oppor-tunitätsgründen gemäss Art. 20 Ziff. 1 StPO/AR eingestellt und die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt. Die Staatsanwaltschaft ist auf die bei ihr eingereichten Rekurse, soweit sie sich gegen die Einstellung der Strafverfahren richteten, nicht eingetreten. Sie begründete dies mit der mangelnden Beschwer der Rekurrenten, erklärte aber zugleich auch deren Argumentation, mit der sie die Gültigkeit des Strafantrags in Frage stellten, für unzutreffend. In ihrem Rechtsmittel an das Bun-desgericht rügen die Beschwerdeführer 1 und 2 einzig, der Strafantrag hätte in den angefochtenen Entscheiden nicht als gültig angesehen werden dürfen. Mit der Hauptbegründung für das Nichteintreten der Rekursinstanz setzen sie sich überhaupt nicht auseinander. Sie er-klären vielmehr in ihren Rechtsschriften ausdrücklich, der Rekursent-scheid werde nur "betreffend die Frage des gültigen Strafantrags weitergezogen". Es wird demnach in den Rechtsschriften nicht dar-gelegt, inwiefern die angefochtenen Entscheide in ihrer tragenden Begründung - und nicht bloss im obiter dictum - Bundesrecht ver-letzen. Auf die Beschwerden ist daher mangels Begründung nicht einzutreten. Die Auseinandersetzung mit dem von den Beschwerdeführern 1 und 2 aufgeworfenen Streitpunkt der Gültigkeit des Strafantrags liefe auf eine blosse Beurteilung abstrakter Rechtsfragen hinaus, wozu die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Verfügung steht (vgl. BGE 123 IV 17 E. 2e S. 21).

3.
Den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren nicht stattgegeben werden (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Die Beschwerde-führer 1 und 2 werden damit kostenpflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach
Art. 36a OG:

1.
Auf die Nichtigkeitsbeschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

3.
Den Beschwerdeführern 1 und 2 wird eine Gerichtsgebühr von je Fr. 800.-- auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern 1 und 2, der Jugend- und der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2005
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

criminal complaintproperty damagenon-entryadmissibilityreasoning requirementlegal aidcourt costsabstract legal question

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the nullity complaints were sufficiently reasoned against the operative grounds of the cantonal decision

Extrahierter Entscheid

The complaints did not address the decisive ground of the cantonal decision and were therefore not admissible.

Extrahierte Begründung

The appellants challenged only the validity of the criminal complaint and ignored the appellate authority's main reason for non-entry, namely lack of grievance. Reviewing the complaint would require an abstract legal opinion, which is not the purpose of the nullity complaint.

Kernrechtsfrage

Requests for free legal aid

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was refused because the complaints had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under the applicable provisions, an obviously hopeless appeal does not justify legal aid.

Kernrechtsfrage

Costs of the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

Each appellant had to pay a court fee of CHF 800.

Extrahierte Begründung

As the complaints were unsuccessful and legal aid was denied, the appellants were ordered to bear costs.

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