Revision of dismissal order denied; counsel fined for abuse

6S.323/2000Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung30.06.2000Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court rejected K.'s request to revise its earlier order dismissing his criminal cassation appeal for want of a timely brief. It held that no revision grounds were visible because the appeal had been finally closed without examination of the cantonal judgment. The court considered the new filing abusive since the limitation objection should have been raised in a timely cassation brief. It imposed a CHF 800 court fee on the applicant and a CHF 600 order fine on his representative, lic. iur. P., and notified the Basel-Landschaft bar supervisory authority.

Omnilex-Regeste

Art. 36a OG, Art. 31 Abs. 2 OG; revision of a Federal Supreme Court dismissal order for failure to file a cassation brief in time; no revision ground exists where the earlier procedure was finally terminated for lack of substantiation and the file reveals no basis for reopening. A limitation objection must be raised in the timely cassation brief; raising it only in a later revision filing is abusive and may justify an order fine.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
6S.323/2000/bue

KASSATIONSHOF


  1. Juni 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiberin Burkart.


In Sachen
K.________, Beschwerdeführer/Gesuchsteller, vertreten durch lic. iur. P.________,

gegen
Generalprokurator des Kantons Bern,
betreffend

Revision der Abschreibungsverfügung des Bundesgerichts
vom 23. März 2000 (6S. 195/2000),

wird im Verfahren nach Art. 36a OG
in Erwägung gezogen:

1.- Gemäss Übermittlungsschreiben des Obergerichts des Kantons Bern (2. Strafkammer) vom 14. März 2000 hatte K.________ gegen dessen Urteil vom 8. Oktober 1999 am 29. Oktober 1999 fristgemäss die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet. Der begründete Entscheid wurde K.________ am 16. Februar 2000 zugestellt.
Innert der 20-tägigen Frist (Art. 272 Abs. 2 BStP) wurde keine Beschwerdebegründung eingereicht. Demzufolge wurde die Beschwerde mit Abschreibungsverfügung vom 23. März 2000 mangels Begründung kostenlos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (6S. 195/2000).

Mit Eingabe vom 8. Mai 2000 beantragt lic. iur.
P.________, die Abschreibungsverfügung des Bundesgerichts sei (zufolge absoluter Verjährung einer Verkehrsregelverletzung) unzutreffend und müsse ersetzt werden.
Diese Eingabe wurde vom Bundesgericht als Revisionsgesuch entgegengenommen (6S. 323/2000).

2.- Mit Verfügung vom 19. Mai 2000 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, bis zum 16. Juni 2000 (einmalige, nicht erstreckbare Frist) einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, welcher Betrag fristgerecht einbezahlt wurde.

3.- Mit der Kostenvorschussverfügung vom 19. Mai 2000 wurde lic. iur. P.________ zudem aufgefordert, ebenfalls bis zum 16. Juni 2000 den Nachweis zu erbringen, dass er über ein gültiges Anwaltspatent verfüge (Art. 29 Abs. 2 OG), unter der Androhung, dass sonst auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde, und unter dem Hinweis, dass der Mangel allenfalls dadurch behoben werden könne, dass die Eingabe vom Beschwerdeführer [Gesuchsteller] selbst unterschrieben werde (Verfügung S. 2).

Der Nachweis eines gültigen Anwaltspatents ist stillschweigend unterblieben. Hingegen reichte der Gesuchsteller innert Frist ein zusätzlich von ihm selbst unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde vom 8. Mai 2000 ein.

4.- Wird eine Nichtigkeitsbeschwerde nur angemeldet und innert Frist nicht begründet - wie im vorliegenden Fall -, wird die Sache kostenlos am Geschäftsverzeichnis des Bundesgerichts abgeschrieben, wobei das Bundesgericht keinen Anlass hat, Einsicht in das vorinstanzliche Urteil zu nehmen. Das bundesgerichtliche Verfahren wurde somit mit der Abschreibungsverfügung rechtskräftig abgeschlossen und es sind offensichtlich keinerlei Revisionsgründe ersichtlich.

5.- Es gehört zum Minimalwissen eines Juristen, auch wenn er kein Anwaltspatent besitzt, dass die beim Bundesgericht vorgebrachte Einrede der Verjährung - materiell ist sie im Übrigen unbegründet (BGE 121 IV 64) - in einer fristgerechten Beschwerdebegründung hätte erhoben werden müssen. Die Eingabe vom 8. Mai 2000 muss deshalb als trölerisch und rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, weshalb lic. iur. P.________ mit einer Ordnungsbusse von Fr. 600.-- zu bestrafen ist (Art. 31 Abs. 2 OG).

Im Übrigen erfolgt Mitteilung an die Aufsichtsbehörde über die Advokaten des Kantons Basel-Landschaft zur Abklärung der Frage, wie es sich mit der Befähigung als Rechtsvertreter von lic. iur. P.________ verhält.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.- lic. iur. P.________ wird eine Ordnungsbusse von Fr. 600.-- auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, lic. iur. P.________, dem Generalprokurator und dem Obergericht (2. Strafkammer) des Kantons Bern sowie der Aufsichtsbehörde über die Advokaten des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

--------- Lausanne, 30. Juni 2000

Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

revisioncassation appeallimitationabuse of rightsorder finecourt coststimelinesssubstantiation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request to revise the Federal Supreme Court's dismissal order had any admissible revision grounds.

Extrahierter Entscheid

No revision ground was apparent; the request was rejected.

Extrahierte Begründung

The prior cassation appeal had been finally dismissed for lack of a timely brief, and the file disclosed no basis to reopen or replace that order.

Kernrechtsfrage

Whether counsel's filing was abusive and justified an order fine.

Extrahierter Entscheid

Yes. Counsel acted in a dilatory and abusive manner and was fined CHF 600.

Extrahierte Begründung

Raising limitation only in the revision filing, instead of in a timely cassation brief, was characterized as obvious legal minimal knowledge; the submission was therefore abusive.

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