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6S.143/2006 ΓÇó Conditional deportation under Art. 55 StGB upheld
6S.143/2006Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung30.06.2006Dismissed
X. was convicted by the Basel-Landschaft criminal courts of human trafficking, robbery, and preparatory acts for robbery. The first-instance court ordered a conditional prison sentence, a fine, activation of a prior suspended sentence, and an unconditional five-year deportation. The Federal Supreme Court, sitting as cassation court, rejected the defendant’s challenge to the deportation order, holding that the cantonal court had properly weighed the public interest in removal against the defendant’s private and family interests and could reasonably expect his Kosovo-origin family to follow him abroad. The appeal was dismissed, free legal aid refused, and costs of CHF 800 imposed.
Art. 55 StGB; deportation and refusal of suspension of deportation execution. The weighing of public interest in preventing further offences against the private interest of the foreign offender in remaining in Switzerland must be carried out with due regard to the right to respect for private and family life. The cantonal court’s discretion is respected where it gives reasoned consideration to the circumstances and may take into account that spouse and children, sharing the foreign origin of the offender, can reasonably accompany him abroad (consid. 1). A cassation complaint is dismissed where the challenged reasoning is sustainable and no federal law violation is shown. Free legal aid is refused if the complaint was manifestly without prospects of success (Art. 152 Abs. 1 OG).
{T 0/2}
6S.143/2006 /bie
Urteil vom 30. Juni 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Weissenberger.
Parteien
X.__________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal.
Gegenstand
Landesverweisung Art. 55 StGB,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht, vom 20. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft sprach X.__________ am 18. November 2004 des Menschenhandels, des Raubes sowie der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einem Raub schuldig. Es verurteilte ihn zu 15 Monaten und 20 Tagen Gefängnis, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.-- und einer unbedingten Landesverweisung von fünf Jahren. Überdies erklärte es eine bedingte Vorstrafe von 15 Monaten Gefängnis für vollziehbar. Dieser Entscheid wurde durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 20. Dezember 2005 bestätigt.
B.
X.__________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde.
C.
Der Präsident des Kassationshofs hat der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde am 1. Mai 2006 die aufschiebende Wirkung erteilt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze Art. 55 StGB. Die Vorinstanz habe keine oder allenfalls nur eine bedingt vollziehbare Landesverweisung aussprechen dürfen.
Die Vorinstanz hat die Landesverweisung, deren Dauer und die Verweigerung des bedingten Vollzugs eingehend und unter zutreffender Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts nachvollziehbar begründet. Sie hat die Vorbringen des Beschwerdeführers bereits zu Recht verworfen. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die vorgenommene Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verhütung weiterer Delikte und dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz unter Berücksichtigung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil die Gründe, weshalb die Vorinstanz es auch als zumutbar ansah, dass ihm die wie er aus dem Kosovo stammende Ehefrau und die beiden Kinder ins Ausland folgen. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
2.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos waren, ist sein Gesuch abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Dementsprechend hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Seinen finanziellen Verhältnissen wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr angemessen Rechnung getragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: