Revision denied for lack of impact of alleged offence

6F_8/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung22.07.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court considered an application for revision of its earlier judgment 6B_381/2013, in which it had not entered on the applicant’s criminal complaint for insufficient reasoning. The applicant invoked Art. 123(1) BGG and alleged an offence against the administration of justice, but his accusations against the victim and the courts did not show that the prior non-entry decision had been influenced by a crime or offence. The revision request was therefore dismissed. The Court also refused free legal aid as the request lacked prospects of success and ordered court costs of CHF 800 against the applicant.

Regest

Art. 123 Abs. 1 BGG; revisionsgesuch wegen Verbrechens oder Vergehens gegen die Rechtspflege; der Gesuchsteller hat darzutun, dass der angefochtene Entscheid durch das behauptete Delikt beeinflusst worden ist. Blosse Vorwürfe gegen Parteien oder Gerichte genügen nicht, wenn sie keinen Bezug zur tragenden Begründung des früheren Entscheids aufweisen. Für die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG genügt die Aussichtslosigkeit der Begehren als Ablehnungsgrund; die Gerichtskosten sind nach Art. 66 Abs. 1 BGG der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6F_8/2013

Urteil vom 22. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Kantonsgericht, Herrenacker 26, 8201 Schaffhausen,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Revisionsgesuch in Bezug auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_381/2013 vom 14. Mai 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesgericht trat am 14. Mai 2013 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein, weil sie keine taugliche Begründung enthielt (Urteil 6B_381/2013). Der Gesuchsteller beantragt eine Revision des Urteils.

Der Gesuchsteller bezieht sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG und macht geltend, es liege ein Verbrechen (Amtsmissbrauch/Rechtsbeugung) gegen die Rechtspflege vor, mit welchem der Ausgang des Verfahrens zu seinem Nachteil und zum Vorteil des angeblich Geschädigten beeinflusst worden sei (Gesuch S. 2: "Begründung der Revision"). Indessen haben die Vorwürfe, die er gegen den Geschädigten und die Gerichte erhebt, mit der Frage, ob er die Beschwerde in Strafsachen hinreichend begründet hatte, nichts zu tun. Aus seinen Ausführungen ist folglich von vornherein nicht ersichtlich, dass und inwieweit der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst worden wäre. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

revisionlegal aidinadmissibilitycriminal procedurecourt costs