Art. 121-123 BGG; revision of a Federal Supreme Court judgment requires the applicant to plead and substantiate an exhaustively listed statutory ground. General merits arguments or references to personal financial circumstances do not satisfy the burden of reasoning under Art. 42 Abs. 2 BGG. Absent a properly alleged revision ground, the court does not enter into the request. Free legal aid under Art. 64 BGG is excluded where the revision application is devoid of prospects of success; costs may be reduced under Art. 65 Abs. 2 and Art. 66 Abs. 1 BGG in light of the party’s financial situation.
6F_21/2023
Urteil vom 10. August 2023
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. April 2023 (6B_113/2023); Nichteintreten.
Mit Urteil 6B_113/2023 vom 13. April 2023 trat das Bundesgericht auf eine von A.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern mangels tauglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht ein. Bezugnehmend auf dieses Urteil wandte er sich mit Schreiben vom 8. Mai 2023 und einer als "Revisionsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 23. Mai 2023 erneut ans Bundesgericht. Nachdem ihm mit Schreiben vom 7. Juni 2023 die Voraussetzungen einer Revision nach Art. 121 ff. BGG sowie das entsprechende Kostenrisiko erläutert wurden, stellt A.________ nochmals ein Revisionsgesuch sowie ein Kostenerlassgesuch bezüglich der ihm vom Obergericht des Kantons Bern auferlegten Verfahrenskosten.
Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Es kann auf ein eigenes Urteil zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Art. 121 BGG führt vier Verfahrensvorschriften an, deren Missachtung eine Revision rechtfertigt: Die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand (lit. a), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die Versehensrüge (lit. d). Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer plädiert in seinen Eingaben frei zur Sache und zu seiner finanziellen Situation, ohne auch nur annähernd darzulegen, inwiefern einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe einschlägig sein soll. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.
Das Revisionsgesuch erweist sich als unzulässig, weshalb darauf nicht eingetreten wird. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da sich sein Begehren um Revision als aussichtslos erweist (Art. 64 BGG). Dagegen erkennt das Bundesgericht, dass der Gesuchsteller in schwierigen finanziellen Verhältnissen lebt, weshalb die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten herabgesetzt werden (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. August 2023
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger