Revision request inadmissible; legal aid denied

6F_20/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung13.11.2009Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court examined a request for revision of its 8 September 2009 criminal judgment. The applicant invoked Art. 121 lit. c and d BGG, but his submissions essentially challenged the assessment of evidence and the legal assessment of the case. The Court held that such arguments cannot be reviewed in revision and therefore refused entry into the request. It also denied free legal aid because the revision request was manifestly without prospects of success. Court costs of CHF 800 were imposed on the applicant.

Regest

Art. 121 lit. c and d BGG; revision of a Federal Supreme Court judgment is not a vehicle for reconsidering evidence or the legal assessment of the merits. Only genuine omissions to decide on a claim or to consider an act or file item, as well as comparable revision grounds, may justify revision; mere disagreement with the court’s appreciation of evidence, credibility, or legal subsumption is inadmissible. Art. 64 BGG: free legal aid is denied when the request is devoid of prospects of success. Art. 66 Abs. 1 BGG: costs are borne by the unsuccessful applicant.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6F_20/2009

Urteil vom 13. November 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Revision eines bundesgerichtlichen Urteils vom
8. September 2009 (6B_478/2009).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 8. September 2009 eine Beschwerde des Gesuchstellers gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. April 2009 ab, soweit darauf eingetreten wurde (6B_478/2009).

Der Gesuchsteller stellt ein Revisionsgesuch mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2009 sei aufzuheben. Er macht zwar geltend, das Bundesgericht habe einzelne Anträge nicht beurteilt sowie in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt und damit Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 lit. c und d BGG gesetzt. Wie sich indessen aus der weitschweifigen Begründung ergibt ("es wurde nicht bewiesen ... die Anklage soll zeigen ... die Anklage hat sich eingemischt, um sich zu rechtfertigen ... die Erwägung der Vorinstanz kann man nicht mit den 'glaubhaften Aussagen' der Zeugen begründen ... der Anklage fällt nicht auf ... das ist eine böse Unterstellung ... er ist offensichtlich nicht glaubwürdig ... die Anklage betrachtet Gegenteiliges zu Unrecht als erstellt ... diese Sache hat mit Strafrecht nichts zu tun ... diese Vorwürfe sind haltlos und werden dezidiert zurückgewiesen ... die Zeugen müssen vor Gericht gehört werden ... mein Konfrontationsrecht und rechtliches Gehör wurden seit meiner Verhaftung schwerwiegend beeinträchtigt ... mir wurde menschenrechtswidrig das Wort abgeschnitten"), betreffen seine Ausführungen die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung des Falles. Beides kann in einem Revisionsverfahren nicht überprüft werden.

Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

revisioninadmissibilitylegal aidcourt costsevidence assessmentcriminal procedure