Revision denied: no right to five-judge bench

6F_16/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung22.09.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. sought revision of a Federal Supreme Court judgment of 25 June 2009, claiming the case should have been heard by five judges because it involved a question of fundamental importance. The Court held that the assessment under Art. 20(2) BGG belongs to the Court itself and does not confer an individual right on the parties. Since the applicant merely disputed that assessment, no ground for revision under Art. 121 lit. a BGG existed. The revision request was dismissed and court costs of CHF 2,000 were imposed on X.

Omnilex-Regeste

Art. 121 lit. a BGG; Art. 20 Abs. 2 BGG; revision for alleged improper bench composition. The revision ground of improper composition is restricted to actual violations of the rules on constitution of the court or recusal. The qualification of a matter as raising a legal question of fundamental importance within the meaning of Art. 20(2) BGG is a matter for the Federal Supreme Court's own assessment; it does not grant the parties a subjective right to a five-judge bench. That substantive assessment cannot be challenged indirectly by way of revision (consid. 1.2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6F_16/2009

Urteil vom 22. September 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

  1. A.________,
  2. B.________,
    beide vertreten durch Advokatin Monika Naef,
  3. C.________,
    Gesuchsgegner,
    Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau,
    Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_237/2009 vom 25. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Eingaben vom 2., 8., 14. und 29. Oktober sowie vom 4. Dezember 2008 reichte X.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Strafanzeigen gegen Prof. Dr. A.________, Direktionspräsident der [Bildungseinrichtung] F.________, und B.________, Leiter Personal der F.________, wegen Nötigung und Mobbings, gegen C.________, [Abteilung] E.________ der F.________, ebenfalls wegen Mobbings, gegen die F.________ wegen Verstosses gegen Art. 59 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) sowie gegen Unbekannt wegen (versuchten) Betrugs ein.

B.
Am 18. Dezember 2008 überwies die Staatsanwaltschaft die Eingaben von X.________ dem Bezirksamt Brugg zur Behandlung. Dieses trat mit Verfügung vom 4. Januar 2009 auf die Strafanzeigen nicht ein. Es erwog zusammenfassend, das Strafrecht pönalisiere nur besonders qualifizierte Verletzungen eines Arbeitsvertrags. Solche seien vorliegend nicht ersichtlich.

Die von X.________ gegen diese Nichteintretensverfügung erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. Februar 2009 ab.

C.
X.________ führte gegen diesen Entscheid Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 25. Juni 2009 abwies, soweit es auf sie eintrat (Urteil 6B_237/2009).

X.________ ersucht mit Eingabe vom 22. Juli 2009 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils wegen Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG. Er führt aus, das Bundesgericht habe ausser Acht gelassen, dass es im zu beurteilenden Verfahren um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 BGG gehe, welche in Fünfer- statt in Dreierbesetzung hätten entschieden werden müssen. Demzufolge seien die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts verletzt worden, weshalb der Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG erfüllt sei.

1.2 Urteile des Bundesgerichts sind letztinstanzlich und werden mit der Ausfällung rechtskräftig. Das bedeutet, dass das Bundesgericht auf ein eigenes Urteil bzw. die darin beurteilten Fragen grundsätzlich nicht mehr zurückkommen kann. Eine Überprüfung ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrunds in den engen Grenzen der Art. 121, 122 und 123 BGG möglich.

Gemäss der Bestimmung von Art. 121 lit. a BGG, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt wurden.

Nach Art. 20 Abs. 2 BGG entscheiden die Abteilungen des Bundesgerichts über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Richters oder einer Richterin in Fünferbesetzung.

Die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" im Sinne von Art. 20 Abs. 2 BGG obliegt dem Bundesgericht. Aus dieser Bestimmung lässt sich kein individueller Rechtsanspruch der Parteien auf eine bestimmte Besetzung ableiten. Der Entscheid über die Besetzung beruht auf einer materiell-rechtlichen Beurteilung und nicht auf der Anwendung von Verfahrensrecht. Diese rechtliche Würdigung kann im Revisionsverfahren nicht in Frage gestellt werden.

Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG ist damit nicht gegeben. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und der F.________, Beschwerdekommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Stohner

Schlagwörter

revisioncourt compositionfundamental legal questionnon-entry decisioncriminal complaintcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court judgment should be revised for alleged violation of the rules on court composition under Art. 121 lit. a BGG.

Extrahierter Entscheid

Revision is unavailable because the determination whether a case raises a legal question of fundamental importance under Art. 20(2) BGG is for the court itself and does not create an individual right to a five-judge bench.

Extrahierte Begründung

A revision under Art. 121 lit. a BGG is possible only if the rules on composition were actually violated. The applicant merely challenged the court's substantive assessment of whether Art. 20(2) BGG required five judges. That assessment is not reviewable through revision.

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