Revision of Federal Supreme Court judgment dismissed

6F_16/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung05.01.2009Dismissed

Zusammenfassung

Two applicants sought recusal and revision in a criminal matter. The Federal Supreme Court held that prior participation in an earlier case is not a recusal ground under Art. 34(2) BGG, refused to deal with requests concerning an earlier 2007 judgment and with instructions to the prosecutor, and found no admissible revision ground under Arts. 121 ff. BGG. The revision request was dismissed to the extent entered into. Court costs of CHF 2,000 were imposed on the applicants jointly and severally, half each.

Regest

Art. 34 Abs. 2 BGG; Art. 121 lit. a BGG; Art. 123 Abs. 1 BGG; revision and recusal before the Federal Supreme Court. Prior participation in an earlier proceeding does not constitute a ground for recusal. A revision proceeding may not be used to reargue the merits or to obtain instructions to an authority. Revision requires a statutory ground; manifestly unfounded allegations of judicial complicity or denial of justice do not satisfy Art. 121 lit. a BGG, nor do they disclose any ground under Art. 123 Abs. 1 BGG (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6F_16/2008/sst

Urteil vom 5. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Favre,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Y.________, Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 23. September 2008 (6B_662/2008).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Gesuchsteller beziehen sich bei ihrem Ausstandsgesuch (Gesuch S. 2 Rechtsbegehren 1) auf Art. 34 Abs. 2 BGG. Genau aus dieser Bestimmung ergibt sich indessen, dass die Mitwirkung an einem früheren Verfahren keinen Ausstandsgrund bildet. Auf das Ausstandsbegehren ist folglich nicht einzutreten.

2.
Mit dem Urteil 6B_70/2007 vom 30. April 2007 (Rechtsbegehren 2) kann sich das Bundesgericht heute nicht befassen. Es kann auch keine Anweisung an die Staatsanwaltschaft erteilen (Rechtsbegehren 3).

3.
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 23. September 2008 auf eine Beschwerde der Gesuchsteller nicht ein, weil diese nicht legitimiert waren (Verfahren 6B_662/2008). Die Gesuchsteller befassen sich zur Hauptsache (Gesuch S. 2 - 5) materiell mit der Angelegenheit. Da solche Ausführungen in einem Revisionsverfahren nach Art. 121 ff. BGG nicht gehört werden können, ist darauf nicht einzutreten. Die Gesuchsteller verweisen im Übrigen auf Art. 121 lit. a BGG (Gesuch S. 1) und machen sinngemäss in diesem Zusammenhang geltend, "die Gerichtspersonen" des Bundesgerichts hätten sich "der Mittäterschaft schuldig gemacht" und "eine formelle Rechtsverweigerung begangen" (Gesuch S. 3 Ziff. 6 sowie S. 5 Ziff. E/1 und F/2). Da davon keine Rede sein kann, liegt der genannte Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG - aber auch derjenige von Art. 123 Abs. 1 BGG - offensichtlich nicht vor. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten sind den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der trölerischen Art der Prozessführung ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

5.
Die Gesuchsteller werden darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht weitere Eingaben in dieser Sache und insbesondere unbegründete Revisionsgesuche ohne förmliche Erledigung zu den Akten legen wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Schlagwörter

revisionrecusalinadmissibilitycriminal procedurecourt costs