Revision against non-entry decision refused as inadmissible

6F_15/2011Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung25.11.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant sought revision of a Federal Supreme Court non-entry judgment in which her complaint had been declared inadmissible for failure to pay the cost advance. The Court held that revision under Art. 123(2) BGG in conjunction with Art. 410 StPO is unavailable against such a non-entry judgment, and that the applicant could not cure the deficient original reasoning by introducing new explanations and documents in the revision proceedings. The revision request was therefore not entered into. Free legal aid was refused as hopeless, and court costs of CHF 800 were imposed on the applicant.

Omnilex-Regeste

Art. 123 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO; Revision gegen ein bundesgerichtliches Nichteintretensurteil wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses. Die Revision dient nicht dazu, eine im früheren Verfahren unterlassene oder ungenügende Begründung nachträglich zu ersetzen. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO setzt einen Sachentscheid voraus und ist auf bundesgerichtliche Urteile, mit denen auf eine Beschwerde mangels Kostenvorschusses nicht eingetreten werden konnte, nicht anwendbar. Später eingereichte Beweismittel und nachgeschobene Vorbringen bleiben unbeachtlich; sie können die Unzulässigkeit des Revisionsgesuchs nicht heilen. Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6F_15/2011

Urteil vom 25. November 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchstellerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Revision des Urteils des Bundesgerichts 6B_433/2011 vom 12. September 2011.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil 6B_433/2011 vom 12. September 2011 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde der Gesuchstellerin nicht ein, weil sie den Kostenvorschuss auch innert der gesetzlichen Nachfrist nicht geleistet hatte. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 stellt sie das Gesuch, das Urteil sei in Revision zu ziehen.
Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, eine mangelhafte Begründung nachträglich zu ergänzen. Nach Einräumung der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses und der Belehrung, dass sie das nachgereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls innert der Nachfrist eingehend begründen und belegen müsse, hatte die Gesuchstellerin im Verfahren 6B_433/2011 innert der Nachfrist unter anderem vorgebracht, sie habe Eigentum in Russland und könne anfangen, dieses zu veräussern, um freie Mittel zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu bekommen. Allerdings werde sie dies kaum vor Ablauf der Frist zur Vorschussleistung schaffen. Das Bundesgericht stellte in seinem Urteil vom 12. September 2011 dazu fest, dieses Vorbringen genüge den Begründungsanforderungen, auf die die Gesuchstellerin ausdrücklich hingewiesen worden war, nicht, weil sie nicht ausführe, worin die angeblichen Schwierigkeiten bei einer Veräusserung des Vermögens liegen könnten. Soweit die Gesuchstellerin im Revisionsverfahren die damals fehlende Begründung nachholt und geltend macht, im Sommer liessen sich in Russland Immobilien nur schwer veräussern, weil die Leute in den Ferien seien (act. 1 S. 3), kann sie nicht mehr gehört werden.
Die neu eingereichten Unterlagen (act. 2 und act. 9) können im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 123 Abs. 2 BGG (act. 1 S. 2). Gemäss dieser Bestimmung kann am Bundesgericht die Revision in Strafsachen verlangt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 StPO erfüllt sind. Für den vorliegenden Fall kann sich die Gesuchstellerin nur auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO beziehen. Danach kann Revision verlangt werden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Die Bestimmung ist auf Sachentscheide anwendbar, nicht jedoch auf bundesgerichtliche Urteile, in denen zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden konnte.
Anzumerken ist, dass die neuen Unterlagen auch materiell am angeblich revisionsbedürftigen Urteil nichts zu ändern vermögen. So bezieht sich z.B. das Schreiben der Steuerbehörde für Moskau vom 29. September 2011 ausdrücklich nur auf das Einkommen der Gesuchstellerin (act. 2). Über deren Vermögen ist dem Schreiben nichts zu entnehmen.
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Schlagwörter

revisioncost advancenon-entryfree legal aidinadmissibilitycriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision request against the non-entry judgment is admissible under Art. 123(2) BGG and Art. 410 StPO.

Extrahierter Entscheid

Revision is not available against a Federal Supreme Court judgment of non-entry for failure to pay the advance on costs; the request is inadmissible.

Extrahierte Begründung

Art. 410(1)(a) StPO applies to merits decisions and not to a federal judgment that could not enter into the complaint because the cost advance was not paid. Later-filed explanations and documents could not cure the original insufficiency.

Kernrechtsfrage

Whether free legal aid should be granted in the revision proceedings.

Extrahierter Entscheid

Free legal aid is denied because the request lacks prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the revision request was inadmissible and the new material could not affect the prior judgment, the legal claims were hopeless.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs of the revision proceedings.

Extrahierter Entscheid

The applicant must bear the court costs of CHF 800.

Extrahierte Begründung

As the unsuccessful applicant, she is charged the costs under Art. 66(1) BGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.