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6F_10/2014 ΓÇó Revision granted due to overlooked indigence in legal aid ruling
6F_10/2014Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung20.05.2014Granted
The Federal Supreme Court allowed a revision request against its judgment 6B_836/2013. It held that it had inadvertently overlooked facts in the file showing the respondent's indigence and the uncollectibility of the awarded party compensation. As a result, the dispositive section of the earlier judgment was reformulated: the criminal appeal remained inadmissible, the appellant's legal-aid request stayed rejected, the respondent was granted legal aid, Advokatin Evelyne Alder was appointed as official counsel, and compensation was ordered from the Federal Supreme Court treasury. No costs were charged for the revision proceedings; counsel received CHF 500 for the revision case.
Art. 121 lit. d BGG; revision for inadvertent failure to consider material facts in the record. Revision is available where the Federal Supreme Court overlooked an erhebliche Tatsache already contained in the file; it is not required that the party merely dispute the legal assessment. If the overlooked fact concerns the enforceability of a compensation claim and thus the mootness or merits of a legal-aid request, the dispositive section of the prior judgment must be amended accordingly (consid. 1-2). Where revision is granted, no court costs are levied for the revision proceedings, and appropriate compensation may be awarded from the Federal Supreme Court treasury (consid. 3).
{T 0/2}
6F_10/2014
Urteil vom 20. Mai 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Advokatin Evelyne Alder,
Gesuchstellerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_836/2013 vom 24. Januar 2014.
Das Bundesgericht trat am 24. Januar 2014 auf eine von X.________ eingereichte Beschwerde in Strafsachen nicht ein (6B_836/2013). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Jenes von Y.________ (Beschwerdegegnerin 2) schrieb es als gegenstandslos ab, da X.________ zur Bezahlung einer Parteientschädigung verurteilt wurde.
Mit Eingabe vom 4. April 2014 ersucht Advokatin Evelyne Alder sinngemäss um Revision des Urteils vom 24. Januar 2014 und Ausrichtung der ihr zugesprochenen Entschädigung aus der Gerichtskasse.
Da das Gesuch, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, gutgeheissen werden kann und dies die Rechtsposition der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht schmälert, wird auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.
Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
Advokatin Evelyne Alder führt zur Begründung des Gesuchs aus, dem Beschwerdeführer im Verfahren 6B_836/2013 sei vor Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden. Er sei seit langem sozialhilfeabhängig, und Belege für seine Mittellosigkeit fänden sich in den Strafakten. Die Uneinbringlichkeit ihrer Forderung beim Beschwerdeführer sei demnach erwiesen. Aus diesem Grund sei ihr die zugesprochene Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten.
Es trifft zu, dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren 6B_836/2013 aus den entsprechenden Akten ersichtlich war. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde im bundesgerichtlichen Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und nicht, weil die finanziellen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen wären. Die Uneinbringlichkeit der ihm zur Zahlung auferlegten Parteientschädigung hat das Gericht nicht berücksichtigt, als es das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abschrieb. Das Revisionsgesuch ist begründet.
Der Beschwerdegegnerin 2 im Verfahren 6B_836/2013 ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Advokatin Evelyne Alder als amtliche Anwältin beizuordnen. Die dieser im Urteil 6B_836/2013 vom 24. Januar 2014 zugesprochene Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
Für das Revisionsverfahren sind keine Kosten zu erheben. Advokatin Evelyne Alder ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
Das Dispositiv im Verfahren 6B_836/2013 wird wie folgt neu gefasst:
"1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Advokatin Evelyne Alder wird als unentgeltliche Anwältin der Beschwerdegegnerin 2 bestellt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt."
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Advokatin Evelyne Alder wird für das Revisionsverfahren mit Fr. 500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler