Revision denied; legal aid rejected; costs imposed

6F_1/2014Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung06.03.2014Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court denied the applicant’s request to revise its earlier judgment 6B_1127/2013. It held that his filing did not identify any revisable oversight and merely repeated arguments about standing and the merits of his allegations against Zurich social service employees. The court also rejected his late request for installment payments, treating it as a request for free legal aid and denying it because the revision had no prospects of success. Court costs of CHF 800 were imposed, taking account of the applicant’s financial circumstances.

Regest

Art. 64, 65 Abs. 2, 66 Abs. 1 BGG; revision of a Federal Supreme Court judgment and free legal aid in revision proceedings. Revision requires a cognizable statutory ground; mere repetition of arguments already examined or renewed challenge to the merits does not suffice. A request for legal aid is to be denied where the sought relief is hopeless. In fixing costs, the court may take account of the party’s financial circumstances, even when costs are otherwise chargeable to the unsuccessful applicant (consid. 1 f.).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6F_1/2014

Urteil vom 6. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_1127/2013 vom 5. Dezember 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_1127/2013 vom 5. Dezember 2013 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein. Zur Hauptsache war er nicht legitimiert, weil die von ihm gegen Mitarbeitende der sozialen Dienste der Stadt Zürich erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe allenfalls Staatshaftungsansprüche betreffen können, ihm indessen keine zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gegen die Mitarbeitenden zustehen. In einem Punkt, der das rechtliche Gehör betraf, genügte seine Eingabe den Anforderungen nicht. Der Gesuchsteller verlangt die Revision des Urteils.

Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe bei der Prüfung seiner Zuständigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG übersehen, dass er sowohl im Zivilpunkt wie auch im Schuldpunkt zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert sei. Indessen kann auf das angeblich revisionsbedürftige Urteil verwiesen werden. Was der Gesuchsteller vorbringt, dringt nicht durch. So geht sein Hinweis auf BGE 131 I 455 an der Sache vorbei, da es in jenem Fall um eine Person ging, die in vertretbarer Weise behauptete, von einem Polizeibeamten erniedrigend behandelt worden zu sein. Dies ist mit dem vorliegenden Fall, in dem es um eine angebliche Verletzung des Datenschutzgesetzes, um Ehrverletzungs- und Urkundendelikte geht, nicht zu vergleichen. Abwegig ist der Hinweis, dass der Gesuchsteller nicht bloss Geldersatz, "sondern auch Naturalrestitution beantragt" habe. Selbst wenn dieser Antrag begründbar wäre, vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass dem Gesuchsteller gegen die Beschuldigten keine zivilrechtlichen Ansprüche zustehen. Die übrigen Ausführungen lassen sich im Übrigen erneut nicht vom Entscheid in der Sache trennen, womit sich das Bundesgericht, wie im Urteil vom 5. Dezember 2013 bereits festgehalten, nicht befassen kann.

Das Revisionsgesuch ist abzuweisen.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um Ratenzahlung kann als ein solches um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Analog zum Verfahren 6B_1127/2013 ist der finanziellen Lage des Gesuchstellers bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

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