Late appeal and extension request denied in criminal cost waiver matter

6B_992/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung30.10.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Swiss Federal Supreme Court, Criminal Division, dealt with an appeal against a cantonal decision in a cost-waiver matter. The appellant requested more time to complete his filing. The court held that the federal appeal period is 30 days and cannot be extended. It further found that the appellant did not explain any need for additional time and that documents submitted at the federal stage were inadmissible novelties. The court therefore did not enter into the appeal and ordered the appellant to pay CHF 800 in court costs.

Regest

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG; die Beschwerdefrist an das Bundesgericht beträgt 30 Tage und ist gesetzlich nicht erstreckbar. Wird die Beschwerde innert Frist ungenügend begründet und zeigt die Partei keinen zureichenden Grund für eine nachträgliche Ergänzung auf, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässige Noven bleiben unbeachtlich. Das Nichteintreten kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG erfolgen (vgl. E. 1–2). Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG und werden der unterliegenden Partei auferlegt.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_992/2013

Urteil 30. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Präsidentin des Strafgerichtes Basel-Landschaft, Poststrasse 3, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kostenerlass,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. September 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um ein "ausreichendes Zeitfenster" zur Ergänzung der Beschwerde ist abzuweisen.

2.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat am 11. September 2013 auf eine Beschwerde nicht ein, weil das Rechtsmittel innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Frist nicht genügend begründet worden war. Der Eingabe vor Bundesgericht ist nicht zu entnehmen, aus welchem Grund der Beschwerdeführer für die Begründung seiner kantonalen Beschwerde mehr Zeit benötigt hätte. Soweit er Unterlagen einreicht, die er im kantonalen Verfahren hätte beibringen sollen, handelt es sich um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, mit denen sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

appeal deadlinenon-extendable time limitinadmissibilitynovel evidencenon-entrycourt costs