Non-entry for insufficient reasoning on costs and compensation

6B_991/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung22.12.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ appealed to the Federal Supreme Court against the Schwyz Cantonal Court's ruling on costs and compensation. He sought relief from court costs and full compensation, arguing in particular that the compulsory defence lawyer had been appointed against his will and that he had suffered various financial and health-related losses. The Federal Supreme Court held that the complaint failed to satisfy the federal reasoning requirements: the appellant did not show any violation of federal law, did not substantiate his alleged expenses or losses, and could not reopen the underlying conviction for repeated defamation. The court therefore did not enter into the complaint and imposed federal court costs of CHF 800 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen bei Beschwerde gegen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eine Beschwerde genügt den gesetzlichen Anforderungen nur, wenn in gedrängter Form aufgezeigt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt; blosse appellatorische Kritik und unsubstantiierte Behauptungen zu Kosten, Aufwand, Verdienstausfall oder angeblichen Behördenfehlern reichen nicht. Soweit der Beschwerdeführer lediglich die Sachverhalts- oder Schuldfrage erneut aufwerfen will, ist darauf im kostenrechtlichen Verfahren nicht einzutreten. Fehlt es an einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Begründung, erfolgt Nichteintreten im Verfahren nach Art. 108 BGG; die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_991/2010

Urteil vom 22. Dezember 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kosten, Entschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Strafkammer, vom 1. Juni 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Kostenverteilung im angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei ihm eine vollumfängliche Entschädigung für die ihm durch das Gericht verursachten finanziellen und gesundheitlichen Schädigungen auszurichten (Beschwerde S. 1).

Der Beschwerdeführer verlangt, die Kosten seiner Verteidigung seien dem zuständigen Gericht zu belasten, weil ihm der Pflichtverteidiger gegen seinen Willen zugeteilt worden sei (Beschwerde S. 1/2). Die Zuteilung des Pflichtverteidigers erfolgte gestützt auf das kantonale Verfahrensrecht, weil fraglich war, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, seine Rechte zu wahren (KA act. 7-5). Dass und inwieweit diese Anordnung gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Sie genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe keine strafbaren Handlungen begangen (Beschwerde S. 2), ist er nicht zu hören, denn es blieb beim Schuldspruch wegen mehrfacher übler Nachrede (angefochtener Entscheid S. 21 E. 7). Dieser Schuldspruch ist im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen.

Die übrigen Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen nicht. Zum einen legt der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dar, welche Kosten, Umtriebe und Arbeitsausfälle er gehabt hat. So ist zum Beispiel seine Behauptung, er habe zu Befragungen aus dem Ausland in die Schweiz reisen müssen (Beschwerde S. 2), nicht genügend substanziiert. Dasselbe gilt für seine Behauptung, die Vorinstanz habe seinen Lohn falsch festgelegt (Beschwerde S. 4). Zum anderen erhebt er Vorwürfe gegen die Untersuchungsbehörden (Beschwerde S. 2-4), ohne dass ersichtlich wäre, inwieweit diese behaupteten Vorwürfe, sofern sie überhaupt zutreffen, im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hätten entschädigt werden müssen.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn

Schlagwörter

costscompensationinadmissibilityreasoning requirementsdefamationdefense counsel

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements regarding the allocation of defense costs and compensation.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not sufficiently explain any violation of federal law and was inadequately substantiated on the alleged costs, expenses, income loss, and complaints against investigative authorities.

Extrahierte Begründung

The appellant relied mainly on cantonal procedural rules and made broad assertions without showing how the cantonal decision violated Art. 95 BGG or how the claimed expenses were specifically linked to compensable items in the prior proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether the underlying conviction could be challenged in this cost-and-compensation appeal.

Extrahierter Entscheid

No; the conviction for repeated defamation was not at issue in this proceeding.

Extrahierte Begründung

The court stated that the conviction remained unchanged and was not subject to review in the present case.

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