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6B_990/2008 ΓÇó Non-entry for untimely appeal; costs imposed
6B_990/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung20.12.2008Dismissed
The Federal Criminal Division held that the complaint was inadmissible insofar as it targeted the first-instance judgment, because only the last cantonal decision can be challenged before the Federal Court. It further found that the appellant did not substantiate or prove the alleged health reasons for missing the appeal deadline, so summary non-entry was appropriate. The appellant was ordered to pay CHF 800 in court costs.
Art. 80 Abs. 1 BGG; Art. 108 BGG; inadmissibility of a federal complaint directed against a non-final cantonal judgment and summary non-entry for insufficient substantiation. The Federal Court may review only the last cantonal decision. A party seeking restoration of a missed deadline must substantiate and, where required, prove the excusing circumstances; bare assertions, including unsubstantiated health claims, do not suffice. If the complaint fails to engage with the decisive cantonal reasoning in a legally sufficient manner, it may be disposed of in summary procedure without entering into the merits (consid. 1).
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6B_990/2008/sst
Urteil vom 20. Dezember 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte usw.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 ein Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers ab und trat auf eine Berufung gegen ein Urteil der Bezirksgerichtlichen Kommission Steckborn vom 24. September 2008 nicht ein. Soweit sich die Beschwerde gegen das Urteil vom 24. September 2008 richtet, ist darauf nicht einzutreten, weil das Rechtsmittel nur gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz zulässig ist (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz bemängelte, der Beschwerdeführer mache gesundheitliche Gründe dafür geltend, dass er die Frist verpasst hatte, ohne diese Gründe zu substantiieren oder zu belegen (angefochtener Entscheid S. 3 lit. b). Auch vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer nur vor, nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils sei er gesundheitlich sehr angeschlagen gewesen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die Berufung rechtzeitig zu erheben. Er unterlässt es indessen, diese Behauptung näher auszuführen oder zu beweisen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn