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6B_99/2009 ΓÇó Federal appeal dismissed for insufficient reasoning
6B_99/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung11.03.2009Inadmissible
X. challenged a Zurich High Court judgment convicting him of multiple sexual offenses, bodily harm, and administration of harmful substances to children, with a sentence of 12 years' imprisonment. Before the Federal Supreme Court he asserted his innocence and alleged false witness statements and manipulated evidence, but he did not address the reasons of the cantonal judgment in a legally sufficient way. The single judge therefore did not enter into the appeal. Exceptionally, no costs were charged.
Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 BGG; appellate reasoning requirements and non-entry: a federal appeal must specifically engage with the contested reasons and, where arbitrariness in fact-finding is alleged, set out in a concrete manner why the decision is manifestly untenable. Bare assertions, general accusations, or unsupported denials are insufficient. If the pleading does not meet these substantiation requirements, the appeal is not entered into in summary proceedings under Art. 108 BGG. Costs may exceptionally be waived.
{T 0/2}
6B_99/2009 /hum
Urteil vom 11. März 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. Dezember 2008.
Erwägungen:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 3. Dezember 2008 zweitinstanzlich unter anderem wegen mehrfacher Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 aStGB, mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB, mehrfacher sexueller Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB, mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB sowie wegen mehrfacher Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 aStGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs.
Der Beschwerdeführer hat gegen den angefochtenen Entscheid Beschwerde erhoben, als dieser erst im Dispositiv vorlag und demzufolge noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung enthielt. Darauf ist der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Januar 2009 unter Hinweis auf Art. 100 Abs. 1 BGG aufmerksam gemacht worden. Mit Eingabe vom 4. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht den vollständig ausgefertigten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich ein, wobei er an seiner ursprünglichen Beschwerdeeingabe festhielt, ohne diese entsprechend zu ergänzen. Darin bringt er vor, in Bezug auf das ihm Vorgeworfene unschuldig zu sein. Seine Verurteilung basiere auf falschen Zeugenaussagen und manipulierten Beweisen. Die ihn entlastenden Beweismittel habe man entwendet oder beschlagnahmt, weshalb er seine Unschuld nicht habe beweisen können. Damit wirft er dem Obergericht sinngemäss Willkür in der Beweiswürdigung vor. Willkürlich ist ein Entscheid nur, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4; 132 I 13 E. 5.1). Der Beschwerdeführer müsste folglich dartun, dass eine qualifizierte Unrichtigkeit vorliegt. Das tut er nicht. Ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auch nur im Geringsten zu befassen, beschränkt er sich darauf, pauschale Vorwürfe zu erheben, die sich in unbelegten Behauptungen erschöpfen. Dass und inwieweit die kantonalen Behörden den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt oder sonst gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen hätten, ergibt sich daraus nicht. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Schneider Arquint Hill