Inadmissibility for insufficient reasoning in criminal appeal

6B_984/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung20.12.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's criminal appeal against the Zurich High Court's order declaring the appellate proceedings withdrawn. The Court held that the complaint lacked sufficient reasoning because it did not explain why the cantonal court had applied the law arbitrarily or otherwise violated constitutional rights. The appeal was therefore inadmissible. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde in Strafsachen. Eine Beschwerde genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, wenn sie lediglich appelliert und ohne substanziierte Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids weder Willkür noch sonstige Verfassungsverletzungen aufzeigt. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Kostenfolgen richten sich bei Nichteintreten nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_984/2008/sst

Urteil vom 20. Dezember 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfacher, teilweise geringfügiger Diebstahl etc. und Widerruf,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. November 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts vom 6. November 2008, mit welchem das obergerichtliche Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde. Wie sich aus den Akten (act. 93) und dem angefochtenen Beschluss ergibt, hat die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland die am 14. September 2007 erhobene Berufung mit Eingabe vom 4. November 2008 zurückgezogen. Gestützt darauf hat das Obergericht die Anschlussberufung des Beschwerdeführers in Anwendung von § 416 Abs. 3 StPO/ZH als dahingefallen erklärt. Dass und inwiefern das Obergericht das kantonale Recht diesbezüglich willkürlich angewendet haben sollte bzw. der angefochtene Entscheid die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers sonst wie verletzen könnte, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Insoweit fehlt es dieser an einer für die materielle Beurteilung des Rechtsmittels hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill

Schlagwörter

inadmissibilityinsufficient reasoningcriminal appealwithdrawal of appealcross-appealcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No; the complaint did not show, with adequate reasoning, why the cantonal court's application of law was arbitrary or otherwise unconstitutional.

Extrahierte Begründung

The submission failed to satisfy the substantiation requirements under Art. 42(2) and Art. 106(1) BGG, so the Court could not review the merits.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the appeal was not entertained, the costs were charged to the losing party under Art. 66(1) BGG.

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