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6B_982/2010 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned criminal complaint
6B_982/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung02.12.2010Inadmissible
X. filed a complaint against the Basel-Landschaft criminal procedural court's letter of 18 October 2010, complaining that her submission of 4 September 2010 had not been processed further. The Federal Supreme Court did not examine whether an appealable decision existed, but held that the complaint did not meet the statutory reasoning requirements because it failed to show any violation of federal law. The complaint was therefore not entered into under Art. 108 BGG. In view of the circumstances, no court costs were charged.
Art. 42 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 95 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht in gedrängter Form darlegt, inwiefern dieser Bundesrecht verletzen soll. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann der Präsident im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht eintreten, ohne die materielle Anfechtbarkeit vertieft zu prüfen. Ausnahmsweise kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden.
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6B_982/2010
Urteil vom 2. Dezember 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verzicht auf Bearbeitung einer Eingabe (Rechtsverzögerung, Klage etc.),
Beschwerde gegen das Schreiben des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 18. Oktober 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Vorinstanz ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. September 2010 nicht weiter bearbeitete. Es muss nicht geprüft werden, ob ein anfechtbarer Entscheid vorliegt. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde, die den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Dezember 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre C. Monn