Conditional release after two-thirds of sentence denied

6B_98/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung05.05.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

W.________, serving a 36-month prison sentence for sexual offences, sought conditional release at the two-thirds mark. The Zurich justice administration, the cantonal directorate, and the administrative court refused release because the prognosis remained negative. Before the Federal Supreme Court, he argued that a new psychiatric assessment was needed and raised further complaints about preventive detention, equality, and legal aid. The court held that the cantonal court had adequately assessed the relevant factors, especially the lack of insight and the behaviour in custody, so no new expert opinion was necessary. The other complaints were outside the scope of the case or insufficiently reasoned. The appeal and the request for federal legal aid were rejected, and costs of CHF 2,000 were imposed on him.

Omnilex-Regeste

Art. 86 ff. and Art. 64 Abs. 1 BGG; conditional release after two-thirds of a sentence and federal legal aid: The prognosis for conditional release is assessed on the basis of the overall circumstances, including the offender's attitude, insight, remorse, and conduct in custody. A new psychiatric assessment is not required merely because the assessment predates incarceration if the decisive elements have been adequately considered on the existing record. Complaints exceeding the scope of the challenged decision are inadmissible. Federal legal aid is denied where the appeal is manifestly hopeless and the application is insufficiently reasoned.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_98/2009

Urteil vom 5. Mai 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Borner.

Parteien
W.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zurich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 12. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte W.________ am 5. Juli 2007 wegen Sexualdelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Zwei Drittel der Strafe hatte er am 14. Juni 2008 verbüsst. Das Strafende fällt auf den 14. Juni 2009.

B.
Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich wies am 12. Juni 2008 ein Gesuch von W.________ um bedingte Entlassung ab.

Einen Rekurs gegen diesen Entscheid wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 8. August 2008 ab.

Am 12. Dezember 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde des Inhaftierten ab.

C.
W.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei sofort bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz hätte zur Frage der Rückfallprognose eine neue fachmedizinisch-psychologische Abklärung einholen müssen. Das psychiatrische Gutachten vom Frühjahr 2007 sei vor seiner Verurteilung und Inhaftierung erstellt worden und habe deshalb seinen Erfahrungen im Strafvollzug und dem Umstand, dass eine strafrechtliche Verurteilung selbst bei einem angeblich uneinsichtigen Täter ein Umdenken bewirken könne, nicht Rechnung getragen.

Die Vorinstanz setzt sich eingehend und zutreffend mit den wesentlichen Elementen auseinander, die bei der Frage der bedingten Entlassung von Bedeutung sind. So führt sie unter anderem aus, beim Beschwerdeführer seien keinerlei Hinweise dafür auszumachen, dass er seine innere Einstellung geändert oder Einsicht in die Folgen seiner Taten gewonnen hätte. Noch Ende Oktober 2007 habe er bestritten, junge Menschen missbraucht zu haben, und erklärt, es habe niemand unter seinem Verhalten gelitten. Entgegen seiner Behauptung habe er weder Bedauern noch Reue gezeigt, sondern Begeisterung über das Aussehen seiner Opfer und von den sexuellen Kontakten mit ihnen geschwärmt. Auch in der Beschwerde finde sich keine Distanzierung von seinen Taten. Zudem sei das Angehen jüngerer Mitinsassen mit sexuell motivierten Äusserungen nicht unbeachtlich, da ein solches Verhalten auf eine mangelhafte Selbstkontrolle im sexuellen Bereich hinweise (angefochtener Entscheid S. 12 f. Ziff. 5.3).

Nur schon diese wenigen Punkte zeigen auf, dass die Vorinstanz die (vermeintliche) Entwicklung seit der Verurteilung und im Strafvollzug sehr wohl in ihre Beurteilung miteinbezogen hat. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

2.
Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verwahrung und im gleichen Zusammenhang zum Rechtsgleichheitsgebot ist nicht einzutreten, da die Vorinstanz lediglich die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu beurteilen hatte.

Ebensowenig einzutreten ist mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die Rüge, die kantonalen Behörden hätten dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewähren müssen.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Begehren um Entschädigung infolge verspäteter Entlassung gegenstandslos.

3.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren im Voraus aussichtslos erschienen, und das Gesuch überdies mangelhaft begründet ist (vgl. act. 6 und 9), ist es abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Borner

Schlagwörter

conditional releaserecidivism prognosispsychiatric assessmentremorseremandinadmissibilitylegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the denial of conditional release at the two-thirds point was unlawful because the court failed to obtain a new psychiatric assessment of recidivism risk.

Extrahierter Entscheid

No new assessment was required; the cantonal court had properly considered the relevant factors, including the prisoner's lack of insight and conduct in custody.

Extrahierte Begründung

The alleged post-conviction development was already assessed. The file still showed no real change of attitude, no remorse, and behaviour indicating poor sexual self-control, so the prognosis issue could be decided on the existing record.

Kernrechtsfrage

Whether arguments about preventive detention and equality of treatment had to be examined in this appeal.

Extrahierter Entscheid

No, because the cantonal court only had to decide on conditional release from custody.

Extrahierte Begründung

Those submissions were outside the scope of the challenged decision and therefore inadmissible in this proceeding.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal authorities should have granted free legal aid.

Extrahierter Entscheid

No admissible and sufficiently reasoned challenge was presented on that point.

Extrahierte Begründung

The complaint lacked adequate reasoning.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's request for legal aid before the Federal Supreme Court should be granted.

Extrahierter Entscheid

No, because the appeal was manifestly hopeless and the request was inadequately substantiated.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64(1) BGG, legal aid is denied when the proceeding has no prospects of success and the application is insufficiently reasoned.

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