Criminal complaint inadmissible for insufficient reasoning

6B_98/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung18.04.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the accused's criminal complaint against the cantonal conviction for sexual acts with a child and attempted commission was inadmissible. His challenges to the facts were only appellatory, and his allegations of procedural violations did not satisfy the strict reasoning requirements for a complaint alleging constitutional-type defects. The Court therefore did not enter into the merits and ordered him to pay the court fee of CHF 1,000.

Omnilex-Regeste

Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 109 Abs. 2 BGG; Anforderungen an die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und an Verfahrensrügen: Sachverhaltskritik, die sich in appellatorischer Kritik erschöpft, ist unzulässig. Grundrechtsrügen müssen klar und detailliert begründet werden; fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_98/2007 /hum

Urteil vom 18. April 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern,
Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Sexuelle Handlung mit einem Kind,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 3. Strafkammer,
vom 26. Januar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ im Appellationsverfahren am 26. Januar 2007 der sexuellen Handlung mit einem Kind sowie des Versuchs dazu schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 90.--. Der bedingte Strafvollzug wurde mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt.

X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, er sei freizusprechen.
2.
Die Beschwerde besteht aus zwölf Punkten, die sich zur Hauptsache mit dem Sachverhalt befassen. Dessen Feststellung durch die Vorinstanz kann jedoch nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Begriff "offensichtlich unrichtig" ist gleichzusetzen mit "willkürlich" im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts gilt Art. 106 Abs. 2 BGG. Danach prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Insoweit gelten die gleichen strengen Begründungsanforderungen wie bisher nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG bei der staatsrechtlichen Beschwerde. In den Punkten vier bis zwölf enthält die Beschwerde nur appellatorische Kritik am Sachverhalt, auf die das Bundesgericht nicht eintreten kann.

In den Punkten eins bis drei werden Verfahrensfehler geltend gemacht. Aber auch in diesen Punkten, die, soweit die angeblichen Verfahrensfehler überhaupt ersichtlich sind, ebenfalls die Grundrechte des Beschwerdeführers betreffen, liegt keine Begründung vor, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechen würde. Darauf kann nicht eingetreten werden.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. April 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementsappellate criticismfactual findingscriminal complaintcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements for challenging the factual findings and alleged procedural errors.

Extrahierter Entscheid

No. The complaints on the facts were merely appellatory, and the procedural grievances were not sufficiently reasoned as required for constitutional-type review.

Extrahierte Begründung

The court held that factual findings may be attacked only if manifestly incorrect or based on a violation of federal law, and that such complaints must satisfy the strict reasoning requirements of Art. 106(2) BGG. The brief raised twelve points, but points 4-12 were appellatory criticism and points 1-3 lacked adequate substantiation.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the complainant.

Extrahierte Begründung

As the complaint was not entered into, the complainant had to bear the costs under Art. 66(1) BGG.

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