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6B_974/2013 ΓÇó Late appeal; Federal Supreme Court refuses to enter
6B_974/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung28.11.2013Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appeal against the Solothurn Court of Appeal’s decision was untimely. Because the appellant had initiated the cantonal proceedings, the failed delivery attempts triggered deemed service seven days later under Art. 44(2) BGG. The later extension of the postal storage period did not interrupt or extend the appeal deadline. As the appeal was handed to the post only on 9 October 2013, the Court declined to enter into the matter under Art. 108 BGG and charged the appellant court costs of CHF 800.
Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Zustellung an eine Partei, die das kantonale Verfahren eingeleitet hat, kann bei erfolglosen Zustellversuchen nach sieben Tagen als bewirkt gelten, wenn mit einer Zustellung zu rechnen war. Eine nachträgliche Verlängerung der Abholfrist bleibt für den Fristenlauf ohne Einfluss. Ist die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG darauf nicht einzutreten; die Gerichtskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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6B_974/2013
Urteil vom 28. November 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 14. August 2013.
Gemäss Sendungsverfolgung versuchte die Post am 20. August 2013 und wegen eines Nachsendungsauftrags am 21. August 2013 nochmals erfolglos, den angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer zuzustellen. Bei dieser Sachlage ist von der Fiktion auszugehen, dass der Entscheid am siebten Tage nach dem erfolglosen Versuch als zugestellt gilt, weil der Beschwerdeführer das kantonale Verfahren eingeleitet hatte und deshalb mit der Zustellung rechnen musste (Art. 44 Abs. 2 BGG; Urteil 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 1 mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer die Aufbewahrungsfrist am 28. August 2013 bis zum 7. September 2013 verlängerte, ist für den Fristenlauf unbeachtlich. Die Beschwerdefrist lief noch vor Ende September 2013 ab, weshalb die am 9. Oktober 2013 der Post übergebene Beschwerde verspätet ist. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn