No standing of victim in negligent bodily injury case

6B_974/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung18.04.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged the cantonal confirmation of a discontinuance in a case of alleged negligent bodily injury after a minor collision with an inline skater. The Federal Supreme Court held that she lacked standing in criminal matters because her injuries were too slight and the continuing symptoms were mainly attributable to pre-existing neck conditions, so victim status under the Victim Support Act was absent. The Court therefore did not examine the merits and refused to enter into the appeal. Court costs were imposed on the complainant, and she was ordered to pay compensation to the accused.

Omnilex-Regeste

Former Art. 81(1)(b)(5) BGG in conjunction with former Art. 2(1) OHG; standing of the injured person in criminal appeal proceedings: victim status requires an impairment of physical, sexual or psychological integrity of sufficient weight and an adequately causal link with the offence. Minor, merely transient bodily harm does not suffice where the asserted lasting complaints are primarily attributable to pre-existing conditions. If victim status is denied, no other legally protected interest in challenging the discontinuance is established (consid. 1). Costs under Arts. 66 and 68 BGG follow the outcome; a successful private respondent is entitled to compensation, whereas the prosecuting authority is not (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_974/2010

Urteil vom 18. April 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne,
Beschwerdeführerin,

gegen

  1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin,
  2. Y.________,
    vertreten durch Fürsprecher Dr. Walter Heuberger,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung der Untersuchung (fahrlässige Körperverletzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Oktober 2010.

Sachverhalt:

A.
Am 4. August 2007 fuhr Y.________ um ca. 19.30 Uhr beim Strandbad Tiefenbrunnen als Inline-Skater links auf dem ungefähr 2,5 Meter breiten Rad- und Fussweg stadteinwärts. X.________ ging mit ihrem Mann rechts auf diesem Weg Richtung Parkplatz des Strandbades. Eine Frau befand sich zusammen mit ihrem Kind vor ihnen. Als das Kind unvermittelt stehen blieb, wich X.________ links aus. Der von hinten heranfahrende Y.________ konnte nicht vollständig ausweichen und streifte sie. Durch die Kollision kam keine der beiden Personen zu Fall. X.________ erlitt durch die Streifkollision eine Prellung im Halsbereich links, eine Verstärkung der vorbestehenden Hals-Wirbelsäule-Beschwerden sowie eine Verrenkung/Zerrung der rechten Schulter.

B.
Am 5. August 2007 stellte X.________ Strafantrag gegen Y.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich stellte die Untersuchung am 7. August 2009 ein.
Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich rekurrierte X.________ beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies den Rekurs mit Beschluss vom 11. Oktober 2010 ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich sowie die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen Y.________ Anklage zu erheben. Eventualiter habe die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung durch weitere Beweiserhebungen zu ergänzen. Subeventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben, und es sei das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die Frage der Einstellung der Strafuntersuchung bzw. Anklageerhebung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.
Y.________ sei ausserdem zu verpflichten, ihr für das vorinstanzliche Rekursverfahren und das vorliegende Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen. Die vorinstanzlichen sowie die bundesgerichtlichen Kosten seien Y.________ aufzuerlegen. Eventualiter sei das Verfahren hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.

D.
Das Obergericht sowie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. Y.________ beantragt, auf die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde vom 15. November 2010 ging beim Bundesgericht am 17. November 2010 ein. In Bezug auf die Frage der Legitimation und des anwendbaren Prozessrechts sind das BGG sowie die Strafprozessordnung des Kantons Zürich in den bis zum 31. Dezember 2010 in Kraft stehenden Fassungen anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG sowie Art. 453 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]).

1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation mit der Tatsache, dass sie bereits am Vorverfahren beteiligt gewesen sei und als Opfer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids habe (Beschwerde, S. 4).

1.3 Ein Beschwerderecht steht dem Opfer zu, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (aArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Opfer ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (aArt. 2 Abs. 1 OHG).

1.4 Für die Opferstellung nach Opferhilfegesetz muss die Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie etwa Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend für die Opferstellung ist allerdings nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt (hierzu BGE 125 II 265 E. 2a/aa und 2e/bb je mit Hinweisen; so auch DOMINIK ZEHNTNER, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl. 2009, Art. 1 N 38). Entscheidend ist, dass die Beeinträchtigung der Integrität des Geschädigten das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes - ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 125 II 265 E. 2a/aa in fine; ZEHNTNER, a.a.O.).

1.5 Gemäss ärztlichem Befund führte die Kollision mit dem Beschwerdegegner bei der Beschwerdeführerin aufgrund mehrerer krankhafter vorbestehender Veränderungen im Bereich der Hals-Wirbelsäule (Motorradunfall mit Schädelfraktur, Skiunfall mit Sturz auf das Kinn, Wirbelkörperverblockung, Schädigung des Rückenmarks der Halswirbelsäule) zu einem komplikativen Verlauf nach einem als Bagatelltrauma einzustufenden Vorfall (act. 11/3, S. 2 der Vorakten). Im Rahmen einer biomechanischen Beurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass bei einer vollständig gesunden Person höchstens vorübergehende Beschwerden aufgetreten wären (act. 12/4, S. 4 der Vorakten).

1.6 aArt. 2 Abs. 1 OHG (ebenso nun Art. 116 Abs. 1 StPO) setzt einen adäquat-kausalen Zusammenhang zwischen dem inkriminierten Verhalten und der Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität der geschädigten Person voraus (Opfer ist, wer "durch eine Straftat [...] beeinträchtigt" ist). Hiervon geht auch das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung aus (BGE 129 II 312 E. 3.3).

1.7 Der komplikative Verlauf des Heilungsprozesses und die ärztlich beschriebenen, lange nach der Kollision noch bestehenden Symptome (act. 11 und 12 der Vorakten) sind im vorliegenden Fall auf die vorbestehenden Hals-Wirbelsäule-Beschwerden und nicht auf die vergleichsweise geringe gesundheitliche Beeinträchtigung durch die Kollision mit dem Beschwerdegegner zurückzuführen. Die kollisionsbedingten Verletzungen der Beschwerdeführerin, eine Prellung im Halsbereich links sowie eine Verrenkung/Zerrung der rechten Schulter sind für sich betrachtet als leicht einzustufen. Sie erreichen offensichtlich nicht ein Mass, das nach Hilfsangeboten und/oder Schutzrechten des Opferhilfegesetzes verlangen würde. Die Opferstellung der Beschwerdeführerin ist daher zu verneinen. Da sich die Beschwerdeführerin nicht in anderer Weise auf ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids berufen kann, ist sie zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert.

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdegegner obsiegt mit seinem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, weshalb ihm die Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung auszurichten hat (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Keller

Schlagwörter

standingvictim statusnegligent bodily injurydiscontinuancecausationpre-existing conditioncostsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complainant had standing as an injured person/victim to bring a criminal appeal

Extrahierter Entscheid

She had no standing because the injury from the collision was too slight and not shown to have caused an adequately causal, legally relevant impairment within the Victim Support Act.

Extrahierte Begründung

Standing under former Art. 81(1)(b)(5) BGG requires a potential impact on civil claims and victim status under former Art. 2(1) OHG. The court held that the complainant's post-collision symptoms stemmed mainly from pre-existing neck problems, while the collision injuries were minor and did not reach the threshold for victim status.

Kernrechtsfrage

Whether the criminal complaint against the accused had to be resumed or an indictment ordered

Extrahierter Entscheid

No; the federal appeal was not entered into, so the challenged discontinuance remained in place.

Extrahierte Begründung

Because the complainant lacked standing, the Court did not examine the merits of the request to overturn the discontinuance or compel indictment/investigation.

Kernrechtsfrage

Costs and compensation in the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

The complainant bears the court costs and must pay the respondent compensation; no compensation is awarded to the prosecution authority.

Extrahierte Begründung

Under Arts. 66 and 68 BGG, costs follow the outcome and the successful respondent is entitled to an indemnity, while the public authority receives none.

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