Recusal request and appeal in food law offense dismissed

6B_972/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung04.01.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant challenged a Bern cantonal conviction for negligent violation of the Food Act by repeatedly feeding hemp cubes to livestock and asked for recusal of the federal judges, acquittal, and return of the seized cubes. The Federal Supreme Court held that mere prior participation in another case is not a recusal ground and found the accusations of bias unsubstantiated. It further held that the appeal did not show any violation of federal law and that the cantonal court could rely on established precedent and agricultural-office factsheets concerning THC residue risk in animal products. The appeal was therefore dismissed insofar as admissible, and costs were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 35 Abs. 2 BGG; recusal of Federal Supreme Court judges and review of a food-law conviction in summary procedure under Art. 109 BGG; prior participation in another federal case does not per se constitute a ground for disqualification, even if the party disagrees with the earlier outcome. Bare allegations of bias are insufficient. In summary appeal proceedings, the Court may refer to the lower court's reasoning; departure from settled case law requires cogent new arguments or new findings showing the precedent to rest on erroneous premises (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_972/2010

Urteil vom 4. Januar 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Mathys,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 12. Oktober 2010.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde durch das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 12. Oktober 2010 der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz schuldig erklärt, fahrlässig begangen am 5. August 2008 und zuvor durch wiederholtes Verfüttern von Hanfwürfeln an Nutztiere. Er wurde zu einer Busse von Fr. 250.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verurteilt. Die sichergestellten Hanfwürfel wurden zur Vernichtung eingezogen.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, er sei freizusprechen und die Futterwürfel seien ihm zurückzugeben.

2.
Der Beschwerdeführer lehnt die Bundesrichter der Strafrechtlichen Abteilung ab. Sie fällten in Bezug auf Hanf falsche Urteile, hätten deshalb einen schlechten Ruf und gäben todsicher der Vorinstanz Recht, weil diese ja das abgeschrieben habe, was von der Strafrechtlichen Abteilung stamme (Beschwerde S. 1).
Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein indessen keinen Ausstandsgrund (Art. 35 Abs. 2 BGG). Dies gilt auch, wenn der Beschwerdeführer mit dem Ausgang des früheren Verfahrens nicht einverstanden ist. Zwar behauptet er, die Bundesrichter seien im früheren Verfahren betrogen worden und hätten das Dossier nicht gelesen. Mit dem Vorbringen, "das weiss man" (Beschwerde S. 2 oben), lässt sich sein Vorwurf indessen nicht rechtsgenügend dartun.
Auf das Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten.

3.
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6 - 11). Was daran gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich.
Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf Präjudizien des Bundesgerichts abstellte (Beschwerde S. 1/2). Das Bundesgericht hat sich denn auch schon mehrfach zur hier interessierenden Problematik geäussert. Von dieser Rechtsprechung wäre nur abzuweichen, wenn neue Erkenntnisse vorlägen oder der Beschwerdeführer Argumente dafür vorzubringen vermöchte, dass die Rechtsprechung auf falschen Grundlagen beruht. Seine lapidare Behauptung, es gebe "in der ganzen Welt" keinen Nachweis, wonach die Verfütterung von Hanfwürfeln an Nutztiere bedenklich wäre, genügt nicht.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er halte Schweine (Beschwerde S. 2). In Bezug auf Schweinefleisch kann indessen auf die vom Beschwerdeführer selber eingereichten Factsheets "Hanf in der Tierernährung" des Bundesamtes für Landwirtschaft hingewiesen werden, wonach das Risiko von gesundheitsschädlichen Rückständen von THC nicht nur in der Milch, sondern auch im Schweinefleisch bejaht werden müsse (ebenso angefochtener Entscheid S. 10 lit. d). Aus dem Umstand, dass im einen der beiden Sheets auf diesen Umstand nicht hingewiesen wird, folgt nicht, dass die Schlussfolgerung des Bundesamts falsch wäre.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Ausstandsbegehren gegen die Bundesrichter der Strafrechtlichen Abteilung wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn

Schlagwörter

recusalfood lawhemplivestock feedsummary procedureconfiscationcourt costsTHC residue

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the recusal request against the judges of the Criminal Division was admissible and well-founded.

Extrahierter Entscheid

The recusal request was not entered into because prior participation in another Federal Supreme Court case is not, by itself, a ground for recusal.

Extrahierte Begründung

The complaint did not substantiate any legally relevant bias. Dissatisfaction with earlier judgments or bare assertions that the judges had been deceived or had not read the file were insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the conviction for violating the Food Act should be overturned and the hemp cubes returned.

Extrahierter Entscheid

The appeal was dismissed insofar as it was admissible; the appellant failed to show any violation of federal law and the cantonal court could rely on Federal Supreme Court precedent and the Federal Office for Agriculture factsheets.

Extrahierte Begründung

The court found no reason to depart from its established case law. The appellant's general denial of any health risk was insufficient, and the record supported the risk of THC residues in pork as well as milk.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs of the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the appeal failed, costs were allocated against the losing party under the Federal Supreme Court Act.

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