Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

6B_968/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung23.11.2009Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declared the criminal complaint inadmissible because the appellant did not challenge the decisive reasoning of the cantonal decision and thus failed to comply with the federal pleading requirements. As a result, the request for free legal aid was denied as manifestly hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, with his financial circumstances taken into account.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; admissibility of a federal complaint requires specific engagement with the decisive reasoning of the challenged judgment. If the submission does not explain, with reference to the outcome-determinative considerations, in what respect federal law was violated, the complaint is not entered into. A request for legal aid under Art. 64 BGG is to be refused where the remedy lacks prospects of success. Costs are allocated under Art. 66 Abs. 1 BGG, with due regard to the party's financial situation under Art. 65 Abs. 2 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_968/2009

Urteil vom 23. November 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Befreiung von Kostenvorschusspflicht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 28. September 2009 (BKBES.2009.91).
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Urteil wurde im Zusammenhang mit der Einstellung einer Strafuntersuchung eine kantonale Beschwerde abgewiesen (BKBES.2009.91). In der Begründung wurde unter anderem festgestellt, der Beschwerdeführer habe einen Strafantrag deponiert, sei dann aber für die Ermittelungsbehörden über Monate nicht mehr erreichbar gewesen und damit dem Gebot, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, nicht nachgekommen (angefochtener Entscheid S. 4). Mit der entscheidenden Frage, wie sein Verhalten nach der Einreichung des Strafantrages zu qualifizieren ist, befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Folglich ist ihr nicht zu entnehmen, dass und inwieweit das angefochtene Urteil gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementlegal aidcourt costscriminal complaint