Late criminal appeal: non-entry and legal aid refused

6B_965/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung10.11.2009Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the criminal appeal was filed one day after the 30-day time limit and therefore could not be heard. As a result, the court refused to enter into the matter. The appellant's request for free legal aid and representation was rejected because a late appeal is hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, taking his financial situation into account.

Regest

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; verspätete Beschwerde und fehlende Aussichtslosigkeit als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege: Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nach Ablauf der gesetzlichen Frist der Post übergeben wird; auf sie ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, wenn das Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos ist. Bei der Kostenauflage ist die wirtschaftliche Lage der kostenpflichtigen Partei bei der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_965/2009

Urteil vom 10. November 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. September 2009 (SB090334/U/kw).
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Empfangsbestätigung der Post und seiner eigenen Darstellung hat der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 5. Oktober 2009 erhalten. Die Beschwerde hätte somit spätestens am 4. November 2009 dem Bundesgericht eingereicht werden müssen. Gemäss Poststempel hat der Beschwerdeführer die Beschwerde indessen erst am 5. November 2009 der Post übergeben. Sie ist somit verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren einer verspäteten Beschwerde von vornherein aussichtslos sind. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 29 Abs. 3 BV geht fehl, weil auch diese Bestimmung verlangt, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen darf. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

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