Insufficiently reasoned criminal complaint leads to non-entry

6B_964/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung22.12.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the cantonal acquittal of the respondent in a defamation case before the Federal Supreme Court. The Court held that the complaint did not satisfy the BGG reasoning requirements because it merely advanced appellatory criticism, failed to establish arbitrariness in the factual findings, and did not address an independent alternative ground based on the truth defense. The complaint was therefore not entertained in summary proceedings. Legal aid was refused due to lack of prospects, and reduced court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde in Strafsachen; Nichteintreten nach Art. 108 BGG. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen gegen Grundrechtsverletzungen und Willkür ist eine präzise Begründung erforderlich. Richtet sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige, je tragende Begründungen, so ist jede einzelne zu bekämpfen; andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels rechtfertigt die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 64 BGG; die Gerichtsgebühr ist nach Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG der finanziellen Lage angemessen festzusetzen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_964/2009

Urteil vom 22. Dezember 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Üble Nachrede,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 2. Oktober 2009.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer reichte am 7. Februar 2007 eine Ehrverletzungsklage gegen die Beschwerdegegnerin ein. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts Schaffhausen sprach diese am 4. Juli 2007 von Schuld und Strafe frei. Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 2. Oktober 2009 ab.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.
In der Begründung einer Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft insbesondere die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat der Beschwerdeführer je in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise darzulegen, dass und inwiefern jede dieser Begründungen Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 133 IV 119 E. 6.3. mit Hinweisen).

3.
Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers vermag die Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu erfüllen. Soweit er die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zum fehlenden Vorsatz der Beschwerdegegnerin bzw. zum Zahlungsrückstand anficht, legt er nicht dar, inwiefern die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil willkürlich und der angefochtene Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollten. Seine Ausführungen erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid, indem er der Würdigung der Vorinstanz lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt. Darüber hinaus befasst sich der Beschwerdeführer mit der selbständigen Alternativbegründung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin - im Falle vorsätzlichen Handelns - auch infolge geleisteten Wahrheitsbeweises im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB freizusprechen sei, nicht. Dies hätte er jedoch tun müssen, um den gesetzlichen Begründungsanforderungen zu genügen. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren von Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachgereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementsappellatory criticismtruth defenselegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under the BGG

Extrahierter Entscheid

No. The submissions did not show, in a legally sufficient manner, why the cantonal reasoning was arbitrary or unconstitutional and did not address an independent alternative ground for the lower court's decision.

Extrahierte Begründung

The complaint consisted largely of inadmissible appellatory criticism and failed to challenge all self-standing grounds of the appellate judgment as required by Arts. 42(2) and 106(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the request for legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

No, because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Legal aid is refused when the legal remedies are hopeless.

Kernrechtsfrage

How court costs should be allocated

Extrahierter Entscheid

Court costs were charged to the appellant and reduced in light of his financial situation.

Extrahierte Begründung

Costs follow the result, with the amount adjusted to the appellant's means.

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