Non-entry for insufficiently reasoned criminal complaint

6B_961/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung28.10.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The complainant challenged a cantonal non-entry decision concerning an alleged fraud in divorce proceedings. The Federal Court held that the complaint did not satisfy the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG because it failed to engage with the cantonal court's grounds and instead argued the merits. The complaint was therefore not entered into under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were imposed on the complainant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG; requirement of substantiated reasoning in a federal complaint: the party must, by reference to the challenged decision, explain in a manner that is specific and comprehensible in what respect the decision is said to violate federal law. Purely appellatory submissions or arguments directed only against the merits are inadmissible when they do not address the reasoning of the authority below. Where such substantiation is lacking, non-entry is permissible in summary procedure; the costs are borne by the unsuccessful complainant under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_961/2013

Urteil vom 28. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Betrug),

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 29. August 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wirft seiner früheren Ehefrau vor, sie habe im Scheidungsverfahren gelogen und ihn dadurch betrogen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug nahm das Verfahren am 6. August 2013 nicht an die Hand, da einfache Lügen keine arglistige Täuschung darstellen und somit den Tatbestand des Betrugs nicht erfüllen. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat die Vorinstanz am 29. August 2013 nicht ein, weil sich der Beschwerdeführer mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht auseinandergesetzt und das Rechtsmittel nicht hinreichend begründet hatte.

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Nach dem oben Gesagten kann im vorliegenden Verfahren nur geprüft werden, ob die Vorinstanz an die Begründung des kantonalen Rechtsmittels zu hohe Anforderungen gestellt hat. Mit seiner Begründung bei der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Demgegenüber äussert er sich materiell zur Sache. Da diese nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist, sind die entsprechenden Ausführungen unzulässig.

Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

non-entryreasoning requirementfraudarglistic deceptioncriminal complaintcourt costs