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6B_957/2010 ΓÇó Non-entry for failure to submit the contested decision
6B_957/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung13.11.2010Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the criminal complaint because the appellant failed to submit the missing cantonal decision despite a formal deadline and warning under Art. 42(5) BGG. The court therefore issued a non-entry decision under Art. 108 BGG. It also waived court costs.
Art. 42 Abs. 5 und Art. 108 BGG; Nichteintreten bei Nichtnachreichung des angefochtenen Entscheids trotz Fristansetzung und Androhung. Wird der Beschwerdeführer aufgefordert, einen fehlenden vorinstanzlichen Entscheid innert Frist einzureichen, und kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Rechtsschrift unbeachtet; auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Eine Kostenauflage kann ausnahmsweise unterbleiben.
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6B_957/2010
Urteil vom 13. November 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unbekannt,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 6. Oktober 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wurde in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 aufgefordert, den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid bis 3. November 2010 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Er hat die Verfügung erhalten, sich innert Frist indessen nicht mehr gemeldet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre C. Monn