Lack of standing to challenge refusal to open criminal proceedings

6B_946/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung12.11.2009Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant lacked standing to challenge the refusal to open criminal proceedings against the daughter’s guardian ad litem. He was neither a private prosecutor nor a victim, and he failed to show any direct impact on his integrity or civil claims. The Court therefore did not enter into the appeal. It also denied free legal aid because the appeal was hopeless and ordered court costs of CHF 500 against the appellant, taking his financial situation into account.

Regest

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 und 5 BGG; Art. 1 Abs. 1 OHG; standing to appeal against a refusal to open criminal proceedings. A complainant is not entitled to bring a criminal-law appeal merely as an aggrieved person; private prosecutor status requires participation of the prosecuting authority in the cantonal proceedings to exclude such qualification. Victim status presupposes an immediate impairment of physical or psychological integrity and, where relied upon, a sufficient connection between the contested decision and civil claims. Absent such standing, the Federal Supreme Court does not enter into the complaint under Art. 108 BGG. Free legal aid under Art. 64 BGG is refused where the appeal is manifestly without prospects of success; costs are imposed under Art. 66 Abs. 1 BGG, with moderation according to Art. 65 Abs. 2 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_946/2009

Urteil vom 12. November 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verzicht auf Verfahrenseröffnung (Amtsmissbrauch),

Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 14. September 2009 (420 09 25).
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wirft der Beiständin seiner Tochter vor, sie habe anstellte des gerichtlich angeordneten unbeaufsichtigten ein begleitetes Besuchsrecht etablieren wollen und zudem seine Ehefrau bei deren Plänen unterstützt, nach Italien zu ziehen (angefochtener Entscheid S. 4 E. 5). Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Statthalteramt auf die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beiständin verzichtete und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Das Statthalteramt, bei dem es sich neben der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft um ein Organ der Strafverfolgung handelt (§ 26 GOG/BL), war indessen am kantonalen Verfahren beteiligt, weshalb der Beschwerdeführer nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG ist. Zudem ist nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere nicht aus der Beschwerde, dass und inwieweit der Beschwerdeführer durch das Verhalten der Beiständin in seiner körperlichen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden wäre, und dass und inwieweit sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihm zustehender Zivilansprüche gegen die Beiständin auswirken könnte. Deshalb ist der Beschwerdeführer auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG. Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

standingvictim statusprivate prosecutorcriminal proceedingslegal aidcourt costsnon-entry