Attack conviction upheld despite prior provocation

6B_932/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung05.05.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the defendant's criminal appeal against his conviction for attack. It held that a new allegation about having been shoved to the ground was inadmissible under Art. 99(1) BGG. On the merits, the Court confirmed that the defendant's verbal provocations could constitute the beginning of an attack under Art. 134 StGB even though the later assaults were temporally and personally identifiable. It also upheld the finding that he acted with the required intent. Costs were charged to him.

Omnilex-Regeste

Art. 99 Abs. 1 BGG; Art. 134 StGB; attack as abstract endangerment offense and admissibility of new facts on federal appeal. New factual allegations not raised in the cantonal proceedings are inadmissible unless triggered by the appealed decision. Art. 134 StGB covers conduct that, according to general experience, is apt to set a violent group assault in motion; the decisive point is not whether later blows are individually attributable, but whether the defendant's contribution objectively and subjectively served to initiate the confrontation (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_932/2010

Urteil vom 5. Mai 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Denys,
Gerichtsschreiber Borner.

Verfahrensbeteiligte
M.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Angriff,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 24. September 2010.

Sachverhalt:

A.
Die Anklage wirft M.________ im Wesentlichen vor, am 13. September 2008 um 03.00 Uhr P.________ und C.________ angepöbelt zu haben, um sie zu provozieren. Nachdem P.________ auf die verbale Provokation M.________ angeschrien oder zurückgeschubst habe, habe W.________ P.________ geohrfeigt, und N.________ habe C.________ mit einem Faustschlag ins Gesicht niedergestreckt. Letzterer erlitt eine Hirnerschütterung und befand sich drei Tage im Spital.

B.
Das Bezirksgericht Plessur verurteilte M.________ am 15. April 2010 wegen Angriffs zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 200.--.

Eine Berufung des Verurteilten wies das Kantonsgericht von Graubünden am 24. September 2010 ab.

C.
M.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf des Angriffs freizusprechen.
Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sich die Angegriffenen lediglich passiv verhalten hätten. P.________ habe ihn so heftig geschubst, dass er auf den Boden gefallen sei. Die Vorinstanz habe sich zur Intensität des Schubsens nicht geäussert und entgegen seiner klaren Aussage den Schluss gezogen, das Stossen sei ein völlig passives Verhalten und damit auch keine Tätlichkeit gewesen. Diese Beweiswürdigung verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" (Beschwerdeschrift S. 9 lit. b).

Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, er sei auf den Boden gefallen (kantonale Akten, act. 1.46). Nachdem bereits das Bezirksgericht gleich argumentiert hatte wie die Vorinstanz, veranlasste nicht erst deren Entscheid das neue Vorbringen. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, W.________ habe P.________ geohrfeigt, nachdem dieser den Beschwerdeführer angeschrien oder geschubst habe, und danach habe N.________ C.________ die Faust ins Gesicht geschlagen. Der Tatbestand des Angriffs sei geschaffen worden, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden könne, wer welchen Beitrag geleistet bzw. welchen Erfolg bewirkt habe. Hier seien die beiden körperlichen Attacken sowohl zeitlich als auch räumlich getrennt und Täter und Opfer klar zuordenbar. Deshalb sei Art. 134 StGB nicht anwendbar.

Dass die fragliche Bestimmung auch Beweisschwierigkeiten vorbeugen soll, trifft zu. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass der Angriff als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist (PETER AEBERSOLD, Basler Kommentar, 2. Auflage 2007, Art. 134 N. 1). Das heisst, dass das umschriebene Verhalten mit Strafe bedroht wird, weil es nach allgemeiner Erfahrung generell geeignet ist, eine konkrete Gefahr oder eine Verletzung herbeizuführen (Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Auflage 2004, S. 79 lit. B).

Die Vorinstanz erwägt, die verbalen Provokationen des Beschwerdeführers hätten eindeutig die nachfolgende Durchführung eines tätlichen Angriffs zum Ziel gehabt. Dadurch habe eine Schlägerei gegen die andere Gruppe angezettelt werden sollen, weshalb der Tatbeitrag des Beschwerdeführers den Beginn des Angriffs darstelle. Diese Beurteilung entspricht dem Sinn und Zweck von Art. 134 StGB und ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht von Bedeutung, dass seine Provokationen den beiden konkreten Angriffen vorausgingen und diese bezüglich Täter und Opfer klar zuordenbar sind. Entscheidend ist vielmehr, dass die Provokationen seinen beiden Kollegen den Weg für eine Schlägerei bereiten sollten.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. Mai 2008 geht an der Sache vorbei, weil sich die dortigen Erwägungen bloss zum Sachverhalt äussern, wenn nur eine einzige Person angegriffen wurde.

3.
Zum subjektiven Tatbestand führt die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass sich nicht nur N.________, sondern auch W.________ an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen würde (angefochtener Entscheid S. 10 lit. d).

Dass diese Feststellung willkürlich wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Im Übrigen trifft seine Behauptung nicht zu, aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass er einen Angriff auf beide Opfer habe auslösen wollen. In der polizeilichen Einvernahme vom 13. September 2008 hatte er nämlich ausgesagt: "Ich gebe zu, dass ich die andern Personen provozierte. Jedoch war das die Idee von N.________. Sie suchten einen Grund, um diese Schlägerei zu beginnen. Somit schickten sie mich vor, da ich der Schwächste der Gruppe bin" (kantonale Akten, act. 4.9 S. 3; Hervorhebung durch das Bundesgericht).

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mathys Borner

Schlagwörter

attackabstract endangermentprovocationnew facts on appealintentcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the new claim that the victim had pushed the defendant so hard that he fell was admissible on appeal

Extrahierter Entscheid

The new factual allegation was inadmissible because it had not been raised below and was not triggered by the appellate judgment.

Extrahierte Begründung

A party cannot introduce a new factual argument on federal appeal when it was already absent from the cantonal proceedings; Art. 99(1) BGG barred consideration.

Kernrechtsfrage

Whether the offense of attack under Art. 134 StGB applied where the defendant's verbal provocation preceded two separate and identifiable assaults

Extrahierter Entscheid

Yes. The defendant's provocations constituted the beginning of the attack because they were meant to pave the way for a violent confrontation against the other group.

Extrahierte Begründung

Attack is an abstract endangerment offense. It is decisive that the conduct is generally apt to create concrete danger or injury; the fact that later blows were temporally and personally assignable did not exclude Art. 134 StGB.

Kernrechtsfrage

Whether the subjective element was established

Extrahierter Entscheid

Yes. The defendant knew that more than one person would participate in the violent altercation.

Extrahierte Begründung

The cantonal court's finding was not shown to be arbitrary, and the defendant's own police statement supported that he had been sent forward to provoke the quarrel.

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