Late advance payment leads to non-entry

6B_931/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung04.01.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the criminal appeal because the appellant paid the CHF 1,000 advance on costs only after the extended deadline had expired. The court noted that the warning under Art. 62(3) BGG had been clear and that the late payment triggered non-entry under Art. 108 BGG. It ordered court costs of CHF 500 against the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG; verspätete Leistung des Kostenvorschusses führt zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel, wenn die Nachfrist unter ausdrücklicher Androhung des Nichteintretens unbenützt abläuft. Die Zahlung ist nur rechtzeitig, wenn sie innert Frist bei der zuständigen Stelle eingeht; eine erst nach Fristablauf bewirkte Einzahlung vermag die Säumnis nicht zu heilen. Bei Nichteintreten sind die Gerichtskosten in der Regel der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_931/2010

Urteil vom 4. Januar 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Schermenweg 5, Postfach 5076, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rückversetzung in den Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 20. September 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. November 2010 aufgefordert, dem Bundesgericht bis spätestens am 24. November 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen (act. 9). Weil der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer, der ein Gesuch um Fristerstreckung stellte (act. 12), mit Verfügung vom 24. November 2010 die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist bis zum 17. Dezember 2010 angesetzt mit der Androhung, dass das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde, wenn der Vorschuss nicht innerhalb der Nachfrist bezahlt werde (act. 13). Wie sich aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Zahlungsbeleg der Post ergibt, hat dieser den Betrag von Fr. 1'000.-- am 22. Dezember 2010 bar auf der Post bezahlt (act. 15). Die Zahlung ist verspätet. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill

Schlagwörter

advance paymentnon-entrydeadlinecriminal appealcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be entered into despite late payment of the advance on costs.

Extrahierter Entscheid

No entry could be made because the advance payment was made after the court-set deadline and after the statutory grace period had expired.

Extrahierte Begründung

The appellant was warned that failure to pay within the Art. 62(3) BGG grace period would lead to non-entry. Since payment occurred only on 22 December 2010, after the deadline of 17 December 2010, the remedy was inadmissible for untimely payment.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the appeal was not entered into, the costs had to be borne by the unsuccessful appellant under Art. 66(1) BGG.

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