Federal appeal dismissed for lack of reasoning

6B_93/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung15.04.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's criminal complaint because the submission failed to contain any proper request for relief and did not explain in what respect the challenged cantonal decision allegedly violated the law. A bare reference to unspecified correspondence was insufficient under Art. 42 BGG. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 800.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 BGG; ungenügende Begründung einer Beschwerde: Die Rechtsschrift muss ein klares Rechtsbegehren und eine Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthalten. Bloße Hinweise auf andere Eingaben oder Korrespondenz genügen den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht. Fehlen Antrag oder hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1). Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG und werden der unterliegenden Partei auferlegt (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_93/2007 /rom

Urteil vom 15. April 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln (Einsprache),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 20. März 2007.

Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren des Beschwerdeführers sowie deren Begründung zu enthalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vorliegende Rechtsschrift beschränkt sich in der Feststellung, "Widerspruch" einlegen zu wollen, und dem Hinweis, zur Begründung werde auf die "Korrespondenz" verwiesen. Damit enthält sie weder ein Begehren, noch genügt sie den Begründungsanforderungen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementcriminal complaintcourt costssummary procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal complaint satisfied the Federal Supreme Court's requirements for prayers for relief and reasoning.

Extrahierter Entscheid

No. The filing contained neither a proper request nor an explanation showing how the challenged decision violated law, so the court could not examine it.

Extrahierte Begründung

Art. 42(1)-(2) BGG requires a specific request and substantiated reasoning. Merely referring to 'correspondence' does not meet these requirements; therefore the complaint is not entered into under Art. 108 BGG.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs of the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the costs.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66(1) BGG, costs are charged to the unsuccessful party in the non-entry procedure.

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