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6B_922/2013 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned criminal appeal
6B_922/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung21.10.2013Dismissed
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's criminal appeal concerning alleged animal welfare offences involving 19 dwarf rabbits. It held that the filing did not meet the substantiation requirements for a federal appeal and merely repeated the appellant's own version of events. The request to resume keeping rabbits was outside the scope of the criminal proceedings. Legal aid was denied because the appeal had no prospects of success, and reduced court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.
Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV; requirements for admissible reasoning in a federal appeal. The appellant must, by reference to the challenged decision, specifically indicate which legal norms were infringed and why the factual findings are manifestly incorrect or arbitrary; a mere recital of one's own view of the facts is insufficient. Requests concerning measures not decided in the appealed judgment fall outside the scope of the proceedings. Legal aid under Art. 64 BGG is to be refused where the appeal lacks any prospect of success. Costs may be reduced under Art. 65 Abs. 2 BGG in view of the party's financial circumstances.
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6B_922/2013
Urteil vom 21. Oktober 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Tierquälerei),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Juli 2013.
Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, 19 Zwergkaninchen vernachlässigt und tierschutzwidrig gehalten zu haben. Das Bezirksgericht Frauenfeld verurteilte sie am 18. Dezember 2012 wegen Tierquälerei zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.--, bedingt erlassen bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 800.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen. Das Obergericht des Kantons Thurgau erklärte eine dagegen gerichtete Berufung am 15. Juli 2013 für unbegründet, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Soweit die Beschwerdeführerin ersucht, es sei ihr wieder das Halten von Kaninchen zu erlauben (Antrag 5), ist darauf nicht einzutreten, weil das Tierhalteverbot des Veterinäramtes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid anzugeben, inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Will sie den Sachverhalt bemängeln, von dem die kantonalen Richter ausgegangen sind, so hat sie präzise darzulegen, dass er offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt wurde.
Die vorliegende Eingabe genügt den Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin schildert die Angelegenheit aus ihrer Sicht, ohne dass sich daraus die Unrichtigkeit des angefochtenen Entscheids ergeben würde. So führt sie unter Ziff. 2.4 aus, sie sei keine Tierquälerin, sondern Tierschützerin, Tierliebhaberin und eine der besten Tierhalterinnen und dies seit über 25 Jahren (Beschwerde S. 3). Woraus sich die Richtigkeit dieser Behauptung ergeben könnte, führt sie jedoch nicht aus.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin (vgl. angefochtenen Entscheid S. 10-11 E. 3b) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn