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6B_910/2008 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned complaint about service
6B_910/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung05.11.2008Inadmissible
X.________ filed a complaint to the Swiss Federal Supreme Court against a letter of the Basel-Stadt Appellate Court concerning deemed service of a procedural notice. The Criminal Division held that the complaint did not satisfy the minimum reasoning requirements because the alleged postal error was not explained and the remaining submissions were unrelated to the only reviewable question. The Court therefore declined to enter into the complaint under Art. 108 BGG and, exceptionally, waived court costs.
Art. 108 BGG; non-entry for insufficiently reasoned complaint. A complaint that merely alleges an unspecified error without showing, with respect to the challenged procedural act, why the lower authority’s view is unlawful does not satisfy the minimum requirements of substantiation. Where the scope of review is limited to a specific service issue, submissions addressing other matters are irrelevant and cannot cure the defect. In such a case, the presiding judge may decline to enter into the matter in summary procedure; costs may exceptionally be waived (consid. 1-2).
{T 0/2}
6B_910/2008/bri
Urteil vom 5. November 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Nichtleistung des Kostenvorschusses (Gewalt und Drohung gegen Beamte usw.),
Beschwerde gegen das Schreiben des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Präsident, vom 22. Oktober 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 unter anderem mit, zum letzten Zustellversuch sei der guten Ordnung halber festzuhalten, dass auch diese Zustellung als erfolgt gelte, da sie an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse spediert und von ihm gemäss Bestätigung der Post innert der Abholfrist nicht abgeholt worden sei. Es kann offen bleiben, ob dieses Schreiben des Präsidenten überhaupt mit Beschwerde am Bundesgericht angefochten werden kann. Jedenfalls bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er im kantonalen Verfahren eine Adresse angegeben hat, an welche gerichtliche Akte zugestellt werden konnten. Er macht nur geltend, es liege ein Irrtum der Post vor ("erreur de la poste Suisse"). Worin dieser Irrtum bestanden haben könnte, sagt er indessen nicht. Folglich genügt die Beschwerde den minimalen Anforderungen an eine Begründung nicht. Im vorliegenden Verfahren kann nur die in Frage stehende Zustellung geprüft werden, weshalb die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers von vornherein an der Sache vorbei gehen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn