Art. 73 StGB requires a title for allocation of confiscation proceeds

6B_906/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung31.01.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. and Y., represented by lawyer Benno Wild, challenged an order of the Zug cantonal court concerning the distribution of proceeds from the sale of confiscated jewelry under Art. 73 StGB. They wanted the proceeds, or at least a quota, allocated to them although their damages claims had been referred to the civil courts and were still unresolved. The Federal Supreme Court held that Art. 73 StGB requires a legally established claim title and that Art. 73 para. 3 StGB does not confer a directly enforceable right to a special procedure or adhesion decision. The complaint was dismissed insofar as it was admissible, and costs were imposed on the complainants.

Omnilex-Regeste

Art. 73 StGB; allocation of confiscation proceeds to injured parties requires a legally established claim title. A distribution under Art. 73 StGB presupposes that damages or satisfaction have been finally awarded in criminal or civil proceedings or fixed by settlement; mere substantiation of the claim or pending civil proceedings is insufficient. Art. 73 para. 3 StGB is a legislative instruction to the cantons and does not create a directly enforceable subjective right to a simplified allocation procedure or to adhesion adjudication in the criminal proceedings (consid. 2.3.2-2.3.3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_906/2010

Urteil vom 31. Januar 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

  1. X.________,
  2. Y.________,
    beide vertreten durch Rechtsanwalt Benno Wild,
    Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verwendung des Verwertungserlöses,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 21. September 2010.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zug verurteilte A.________ am 10. November 2009 in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung und verpflichtete ihn zur Zahlung von bestimmten Zivilforderungen an die Privatkläger 1-8. Es nahm von der Rechtskraft der Dispositiv-Ziff. F.1., letzter Satz, und Dispositiv-Ziff. F.2. des Urteils des Strafgerichts des Kantons Zug vom 22. Januar 2009 Vormerk, wonach die weitergehenden bzw. die von anderen Privatklägern, namentlich die von den durch Rechtsanwalt Benno Wild vertretenen Geschädigten, darunter auch X.________ und Y.________, geltend gemachten Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen wurden. Das Obergericht des Kantons Zug ordnete ferner die Einziehung sowie die Verwertung bestimmter Schmuckgegenstände an und verwies den Entscheid über die Verwendung des diesbezüglichen Erlöses nach Art. 73 StGB in ein separates Verfahren.

B.
Mit Beschluss vom 21. September 2010 wies das Obergericht des Kantons Zug im anschliessenden Verfahren betreffend die Verwendung des Erlöses aus der Verwertung der Schmuckgegenstände zu Gunsten der Geschädigten (Art. 73 StGB) das Sistierungsgesuch von Rechtsanwalt Benno Wild ab. Seinen Antrag auf Verwendung des Verwertungserlöses auch zu Gunsten der von ihm vertretenen Geschädigten wies es ebenfalls ab. Den Privatklägern 1-8 sprach es proportionale Beträge des erzielten Netto-Verwertungserlöses von Fr. 64'699.-- im Verhältnis ihrer Zuweisungsansprüche zu.

C.
X.________ und Y.________ führen Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie beantragen, das Obergericht des Kantons Zug sei unter Aufhebung seines Beschlusses vom 21. September 2010 zu verpflichten, Art. 73 StGB, insbesondere Abs. 3, gegenüber allen diesbezüglich antragstellenden Geschädigten anzuwenden. Eventualiter sei das Verfahren bis zur Erledigung ihres hängigen Schadenersatzprozesses zu sistieren.

D.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:

1.
1.1 Der Entscheid über die Zusprechung des Erlöses aus der Verwertung eingezogener Gegenstände zu Gunsten der Geschädigten nach Art. 73 StGB ist ein Entscheid in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG (Urteil 6B_53/2009 vom 24. August 2009 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Geschädigte ist zur Beschwerde dagegen legitimiert (BGE 136 IV 29 E. 1.9 S. 40 mit Hinweis).

1.2 Mangels rechtsgenügender Begründung ist auf den Antrag der Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens, sofern er das vorinstanzliche Verfahren betrifft, nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).

2.
2.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 73 StGB. Sie bringen im Wesentlichen vor, im Idealfall seien Schadenersatzansprüche der Geschädigten adhäsionsweise im Strafverfahren zu beurteilen. Wenn dies nicht möglich sei, müsse das einfache und rasche Verfahren gemäss Art. 73 Abs. 3 StGB durchgeführt werden. Entsprechend der Ratio des Gesetzes hätte die Vorinstanz auch ihnen den Verwertungserlös, zumindest Quoten daran, zusprechen müssen, selbst wenn der genaue Betrag ihrer Zivilforderung(en) noch offen sei. Sie hätten die Strafbehörden genügend mit entsprechenden Belegen wie Zahlungsquittungen, Kontoauszügen etc. bedient. Art. 73 Abs. 3 StGB müsse speziell in den Fällen anwendbar sein, in denen über die Zivilforderungen nicht schon im Strafurteil entschieden worden sei. Wenn für dessen Anwendbarkeit aber vorausgesetzt werde, dass die Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung gerichtlich oder durch einen Vergleich festgesetzt worden sei, werde diese Bestimmung sinn- und zweckentfremdet (Beschwerde S. 3 und 4 ff.).

2.2 Gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG ist das Anfechtungsobjekt der Beschwerde an das Bundesgericht der letztinstanzliche kantonale Entscheid. Das ist vorliegend der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. September 2010, welcher in einem vom vorangegangenen Strafverfahren separaten Verfahren über die Verwendung des Erlöses aus der Verwertung eingezogener Gegenstände im Sinne von Art. 73 Abs. 3 StGB erging. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführer, die sich auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 10. November 2009 bzw. das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 22. Januar 2009 beziehen, insbesondere auf die sinngemässe Rüge der Verweisung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg, ist deshalb nicht einzutreten (Beschwerde S. 3 und 5 f.).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 73 StGB ("Verwendung zu Gunsten des Geschädigten") spricht das Gericht dem Geschädigten, der durch ein Verbrechen oder Vergehen einen Schaden erleidet, welcher nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt wurden, unter anderem die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse (Abs. 1 lit. a), die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten (Abs. 1 lit. b) oder die Ersatzforderungen (Abs. 1 lit. c) zu, wenn anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird. Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn letzterer den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Abs. 2). Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor (Abs. 3).
2.3.2 Die Zuweisung nach Art. 73 StGB setzt unter anderem voraus, dass der Schadenersatz bzw. die Genugtuung in einem Straf- oder Zivilverfahren rechtskräftig zugesprochen oder durch Vergleich festgesetzt wurde (Niklaus Schmid (Hrsg.), Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl. 2007, Art. 73 StGB N. 56 ff.; Florian Baumann, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, Art. 73 StGB N. 6 und 17). Mithin kann eine Zusprechung gemäss Art. 73 StGB entgegen der Beschwerde nicht nur erfolgen, wenn die entsprechende Zivilforderung in einem Strafurteil zugesprochen, sondern auch, wenn sie in einem rechtskräftigen Zivilentscheid oder durch einen Vergleich festgesetzt wurde. Vorliegend waren die Zivilforderungen der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Zuweisungsentscheides aber weder gerichtlich noch durch einen Vergleich festgelegt (angefochtener Entscheid S. 2 und 5). Vielmehr verwies das Gericht sie im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren auf den Zivilweg. Die diesbezüglichen Zivilverfahren sind noch nicht rechtskräftig erledigt. Die Vorinstanz erwägt damit zu Recht, dass die Beschwerdeführer über keinen Forderungstitel im Sinne von Art. 73 StGB verfügten, weshalb ihr Antrag auf Verwendung des Verwertungserlöses zu ihren Gunsten, abzuweisen sei (angefochtener Entscheid S. 5). Der Einwand der Beschwerdeführer, sie würden als Vertreter der aktivsten und grössten Geschädigtengruppe leer ausgehen, vermag nichts daran zu ändern, dass ihnen der erforderliche Forderungstitel fehlt. Unerheblich ist auch, dass die Beschwerdeführer ihre Zivilforderungen bei den Strafbehörden mittels Urkunden angeblich umfassend belegten. Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang ferner die Gründe für das Fehlen des entsprechenden Forderungstitels. Massgebend ist allein, dass vorliegend keine Forderungstitel im Sinne von Art. 73 StGB vorhanden sind. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.
2.3.3 Ebenfalls unbegründet ist die Rüge der Verletzung von Art. 73 Abs. 3 StGB. Gemäss dieser Bestimmung sehen die Kantone für den Fall, dass die Zusprechung nicht bereits im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor. Art. 73 Abs. 3 StGB richtet sich als Gesetzgebungsauftrag lediglich an den kantonalen Gesetzgeber. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, mithin kann der Verfahrensbeteiligte daraus keine Ansprüche auf ein besonderes Verfahren oder auf eine adhäsionsweise Beurteilung der Zivilforderungen im Strafverfahren ableiten (Urteil 6B_405/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 1.3.4 und Urteil 6S.203/2004 vom 15. Juni 2006 E. 4.2, letzteres zu Art. 60 aStGB, welcher Art. 73 StGB weitgehend entspricht; Schmid, a.a.O., Art. 73 StGB N. 67).

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung, sofern es sich auf das bundesgerichtliche Verfahren bezieht, gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Pasquini

Schlagwörter

confiscation proceedsinjured partycivil claim titleallocation of proceedsArt. 73 StGBprocedureadmissibilitycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether confiscation proceeds could be allocated to the complainants under Art. 73 StGB without a final civil claim title.

Extrahierter Entscheid

No. Allocation under Art. 73 StGB requires a claim that has been finally awarded in criminal or civil proceedings or fixed by settlement; the complainants lacked such a title.

Extrahierte Begründung

The complainants' civil claims had been referred to the civil courts and were still pending. The court held that payment of confiscation proceeds cannot be ordered merely on the basis of substantiated allegations or documents; the decisive element is the existence of a legally established claim title.

Kernrechtsfrage

Whether Art. 73 para. 3 StGB grants a directly enforceable right to a simplified procedure or to adhesion adjudication in the criminal case.

Extrahierter Entscheid

No. Art. 73 para. 3 StGB is a legislative instruction to the cantons and does not create a directly enforceable individual claim.

Extrahierte Begründung

The provision only requires cantons to provide a simple and rapid procedure where allocation is not already possible in the criminal judgment. It does not entitle a party to demand a particular procedure or an adhesion decision by the criminal court.

Kernrechtsfrage

Whether the request to stay the proceedings had to be granted.

Extrahierter Entscheid

No entry was made on the stay request insofar as it concerned the cantonal proceedings because the appeal was insufficiently reasoned.

Extrahierte Begründung

The request lacked adequate reasoning under the Federal Supreme Court Act.

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