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6B_896/2009 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned criminal complaint
6B_896/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung23.11.2009Dismissed
The Federal Criminal Court, acting through a single judge, held that the complainant's filing against two cantonal non-entry decisions did not satisfy the federal reasoning requirements. His assertions about the unlawfulness of a cost advance and the timing of service did not show a violation of Swiss law. The complaint was therefore not entered into under the summary procedure. The request for free legal aid was refused because the appeal appeared hopeless, and reduced court costs of CHF 500 were imposed on the complainant.
Art. 42 Abs. 2, Art. 64, Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 und Art. 108 BGG; requirements for admissibility of a federal complaint and consequences of insufficient reasoning. A complaint must, in a manner tailored to the challenged decision, specify which federal-law norms were violated and why; mere criticism or unspecific assertions do not suffice. Where the submission does not meet these minimum requirements, non-entry is ordered in summary procedure under Art. 108 BGG. Legal aid is refused if the proceedings are manifestly devoid of prospects of success; in setting costs, the court may take account of the party's financial circumstances.
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6B_896/2009
Urteil vom 23. November 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin,
Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, 4502 Solothurn, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichteintretensverfügung, Befreiung von Kostenvorschusspflicht,
Beschwerde gegen zwei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 18. August 2009 (BKBES.2009.76 und BKBES.2009.97).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen zwei Beschlüsse der Vorinstanz vom 18. August 2009. Im einen Beschluss wurde auf eine kantonale Beschwerde nicht eingetreten, weil der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt worden war (BKBES.2009.76). Im anderen Beschluss wurde auf eine kantonale Beschwerde nicht eingetreten, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht erhoben worden war (BKBES.2009.97). Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, es hätte kein Kostenvorschuss verlangt werden dürfen, weil das kantonale Rechtsmittel nicht aussichtslos gewesen sei. Mit der Begründung, seine Beschwerde habe "auf die perfiden Unterlassungen und Irreführungen" des Staatsanwalts hingewiesen, kann indessen nicht dargelegt werden, dass die Beschwerde aussichtsreich gewesen wäre. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, dass er mit gerichtlichen Zustellungen habe rechnen müssen. Auch diese Erwägung kann jedoch nicht mit dem Argument angefochten werden, dass der Beschwerdeführer von Seiten der Justizbehörden an lange Wartezeiten gewöhnt und im Übrigen Ferienzeit gewesen sei. Den weiteren Ausführungen der Beschwerde ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass und inwieweit die angefochtenen Beschlüsse gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. November 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn