Non-entry on insufficiently reasoned appeal for waiver of costs

6B_895/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung07.01.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the cantonal appellate court's refusal to grant a waiver of costs. The Federal Supreme Court held that the appeal did not comply with the statutory reasoning requirements because it did not demonstrate any violation of federal law. It therefore did not enter into the appeal under Art. 108 BGG. Exceptionally, it waived court costs, and the request for free legal aid became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen betreffend Grundrechte und kantonales Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Wird ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet, wird ein nachträglich gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_895/2009

Urteil vom 7. Januar 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kostenerlass,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 26. Juli 2009.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Vorinstanz die erstinstanzliche Abweisung des Kostenerlassgesuchs wegen Aussichtslosigkeit schützte. Aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich jedoch nicht ansatzweise, dass und inwieweit die Vorinstanz das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Da die Beschwerde nicht hinreichend begründet ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit ist das nachträglich eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill

Schlagwörter

cost waiverinadmissibilityinsufficient reasoningfree legal aidsummary procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was sufficiently reasoned to be considered on the merits.

Extrahierter Entscheid

No. The submission did not show, even in outline, how the lower court violated federal law.

Extrahierte Begründung

The appeal failed to satisfy the reasoning requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG; therefore summary non-entry under Art. 108 BGG was appropriate.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed as an exception.

Extrahierte Begründung

The court exceptionally waived the costs order.

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