Non-entry on complaint against dismissal of false imprisonment complaint

6B_893/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung07.11.2008Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court refused to enter into the complaint against the cantonal decision leaving a false-imprisonment complaint without effect. It held that the complainant lacked standing both as a private prosecutor and as a victim, since the complaint was filed on the prosecutor's request and the alleged deprivation of liberty lasted only about two and a half hours. The Court also rejected the request for legal aid as hopeless and imposed reduced court costs of CHF 500 on the complainant.

Regest

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 und 5 BGG; standing in criminal complaints against non-prosecution decisions; a complainant has no standing as private prosecutor where the matter was not pursued at his instance, and no standing as victim where the alleged offence does not reach the threshold required by Art. 2 Abs. 1 OHG. Inadmissibility follows where the complaint does not show any violation of federal law within the meaning of Art. 95 BGG. Legal aid under Art. 64 BGG is to be refused if the legal remedies sought are manifestly devoid of prospects of success; costs may be reduced under Art. 65 Abs. 2 BGG while remaining chargeable to the losing party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_893/2008/sst

Urteil vom 7. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Peter Volken,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Justizgebäude, Av. Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (Freiheitsberaubung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Beschwerdeinstanz, vom 24. September 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass einer Anzeige wegen Freiheitsberaubung keine Folge gegeben wurde. Dies geschah indessen auf Antrag des Staatsanwalts, weshalb der Beschwerdeführer nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG ist. Die angebliche Freiheitsberaubung dauerte nur rund zweieinhalb Stunden, weshalb der Beschwerdeführer in Bezug auf dieses Delikt auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 OHG sein kann. Soweit er sinngemäss geltend macht, er sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht hinreichend angehört worden (Beschwerde S. 3 oben), geht sein Vorbringen an der Sache vorbei. Die Untersuchungsrichterin hatte dargelegt, die Polizei könne einerseits Personen, die in berauschtem Zustand Gegenstand öffentlichen Ärgernisses bilden in Polizeigewahrsam nehmen und anderseits Personen auf den Polizeiposten führen, wenn die Feststellung ihrer Identität an Ort und Stelle nicht möglich sei. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, aus welchem Grund es dem Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht möglich gewesen sein sollte, sich zur Möglichkeit einer Verhaftung "wegen Trunkenheit und Rausch" zu äussern. Da er dies unterliess, ist die Feststellung der Vorinstanz, er habe sich damit nicht auseinandergesetzt, richtig. Was daran gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, sagt er nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Schlagwörter

standingnon-entryprivate prosecutorvictim statuslegal aidcourt costsfalse imprisonmentinadmissibility