Late objection to penal order and translation claim rejected

6B_886/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung23.11.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court rejected the defendant’s complaint against the Bern cantonal court’s non-entry decision on his late objection to a penal order. It held that his alleged inability to understand German did not excuse the delay, since he received a warning and failed to request clarification or restoration of the time limit. The complaint was dismissed insofar as it was admissible, and CHF 2,000 in court costs were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 66 Abs. 1 BGG; late objection to a penal order and alleged lack of language comprehension: a party who receives notice of a perceived procedural decision and does not understand it must promptly inquire about its content and, where indicated, seek restoration of the time limit. Failure to react after being expressly informed of the possibility of requesting reinstatement precludes reliance on untranslated correspondence at a later stage; such objection is untimely and need not be examined (consid. 1). In the event of failure, court costs are charged to the appellant (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_886/2010

Urteil vom 23. November 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 22. September 2010.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf einen Einspruch des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2010 gegen ein Strafmandat vom 18. Januar 2010 nicht ein, weil der Einspruch verspätet war. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht. Nebst Vorbringen, die von vornherein unzulässig sind und auf die deshalb nicht einzutreten ist, macht er zur Hauptsache geltend, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, und es sei im kantonalen Verfahren unterlassen worden, ihm die relevanten Entscheide in die französische Sprache zu übersetzen.

Aus den kantonalen Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer das Strafmandat vom 18. Januar 2010 am 22. Januar 2010 entgegennahm (KA act. 12). Gemäss Rechtsmittelbelehrung hätte er spätestens am 1. Februar 2010 Einspruch erheben müssen. Zwar erhob er Einspruch, aber aus welchem Grund er dies erst am 15. Februar 2010 tat (KA act. 14), ist unbekannt. Die mangelhaften Sprachkenntnisse können dafür jedenfalls nicht der Grund gewesen sein. Am 9. März 2010 teilte ihm der Gerichtspräsident Bern-Laupen mit, er erachte den Einspruch als verspätet. Der Beschwerdeführer erhalte Gelegenheit, innert 10 Tagen ein Gesuch um Wiederherstellung der Einspruchsfrist zu stellen, ansonsten auf den verspäteten Einspruch nicht eingetreten werde (KA act. 17). Der Beschwerdeführer nahm dieses Schreiben am 15. März 2010 entgegen (KA act. 18). Darauf reagierte er nicht. Vor Bundesgericht bemängelt er nun erstmals, dass das Schreiben keine Übersetzung in die französische Sprache enthielt (Beschwerde S. 3 unten mit Hinweis auf Beilage 7). Es wäre indessen an ihm gewesen, sich nach dem Inhalt des für ihn angeblich unverständlichen Schreibens zu erkundigen. Da er dies unterlassen und statt dessen einfach nichts mehr unternommen hat, kann er heute mit seiner Rüge, das Schreiben sei für ihn unverständlich gewesen, nicht mehr gehört werden. Erst auf den Beschluss des Gerichtspräsidenten Bern-Laupen vom 29. März 2010 hin, womit dieser auf den verspäteten Einspruch nicht eintrat (KA act. 19 und 20), verwies der Beschwerdeführer auf seine mangelnden Sprachkenntnisse (KA act. 22). Dieses Vorbringen war damals und ist heute verspätet.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn

Schlagwörter

late objectionlanguage barriertranslationpenal ordertime limit restorationinadmissibilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the late objection against the penal order could be excused because of alleged language difficulties and missing French translations.

Extrahierter Entscheid

The objection was still late; the language argument was raised too late and could not be heard.

Extrahierte Begründung

The defendant received the penal order on 22 January 2010 and was warned on 9 March 2010 that he could seek restoration of the time limit, but he did not act. He first invoked language difficulties only later, although he should have inquired about the meaning of the letter if he did not understand it.

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint should be admitted to the extent filed.

Extrahierter Entscheid

The complaint is dismissed insofar as it is admissible.

Extrahierte Begründung

The arguments raised either were inadmissible from the outset or were untimely; therefore no basis existed to overturn the cantonal non-entry decision.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs are charged to the appellant.

Extrahierte Begründung

As the complaint failed, the costs follow the result under Art. 66 Abs. 1 BGG.

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