Refusal to hear witness upheld under anticipatory evidence appraisal

6B_878/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung10.01.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed a criminal appeal against a conviction for violating traffic rules by crossing a safety line on the A13. The appellant argued that his wife should have been heard as a witness and that the refusal breached the right to be heard and arbitrariness. The Court held that the lower court could, on the basis of the police report, photographs, and police testimony, refuse further evidence in anticipatory appraisal because the proposed testimony would not alter the result. Costs of CHF 2,000 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; Verzicht auf Abnahme eines rechtzeitig angerufenen Beweismittels ist zulässig, wenn das Gericht gestützt auf bereits erhobene Beweise ohne Willkür annehmen darf, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (E. 3 f.). Ein solcher Verzicht verletzt weder das rechtliche Gehör noch das Willkürverbot, sofern die vorinstanzliche Beweiswürdigung sachlich vertretbar ist und das beantragte Beweismittel lediglich eine bereits verworfene Sachverhaltsversion bestätigen könnte.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_878/2010

Urteil vom 10. Januar 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Doris Reichel,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 27. September 2010.

Erwägungen:

1.
Der Bezirksgerichtsausschuss Moesa verurteilte X.________ am 25. März 2010 wegen Verletzung von Art. 34 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG (Überfahrens einer Sicherheitslinie auf der Autostrasse A13 bei Mesocco/Manzei in Richtung Nord) zu einer Busse von Fr. 250.--. Die dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 27. September 2010 ab. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts und seine Freisprechung.

2.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Er habe von Anfang an vorgetragen, die "Mittellinie" nicht überfahren zu haben, und sich hierbei stets auf "die Zeugenaussage seiner Ehefrau" berufen. Diese hätte bestätigen können, dass er die "Mittellinie" nicht überfahren habe. Die Vorinstanz habe dennoch von der Befragung seiner Ehefrau als Zeugin abgesehen. Die Auffassung, die beantragte Beweisvorkehr sei nicht geeignet, Zweifel am Beweisergebnis zu wecken, erscheine als unhaltbar. Denn die Wirkung der Aussagen der Ehefrau liesse sich erst ermessen, wenn diese tatsächlich ausgesagt hätte.

3.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankert. Er verlangt, dass die Behörde die Vorbringen einer Partei auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behöre, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Das Recht des Betroffenen auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig an-gebotenen, rechtserheblichen Beweise ist Teil des rechtlichen Gehörs. Die Verfassungsgarantie steht einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Beweisabnahme verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 48 mit Hinweisen).

4.
Die Vorinstanz stützt sich bei der Verurteilung des Beschwerdeführers auf den Polizeirapport vom 15. Februar 2009, worin zwei Polizeibeamte das Überfahren der Sicherheitslinie durch den Beschwerdeführer übereinstimmend bestätigen, auf das bei den Akten befindliche Fotoblatt, welches den Streckenabschnitt mit der überfahrenen Sicherheitslinie wiedergibt, sowie das unter dem Hinweis auf Art. 307 StGB abgegebene Zeugnis eines der Polizeibeamten vor erster Instanz. Aufgrund der Aktenlage und der als glaubhaft beurteilten Feststellungen der Polizeibeamten hält die Vorinstanz den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sachverhalt für erwiesen. Diese Beweiswürdigung ist sachlich vertretbar, zumal ein Missverständnis auf Seiten der Polizeibeamten oder eine Falschanschuldigung des Beschwerdeführers durch diese gemäss den unangefochten gebliebenen und damit für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen ausgeschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz deshalb ohne Willkür zum Schluss kommen, die Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin vermöchte an der Würdigung der bereits erhobenen Beweise nichts zu ändern, zumal diese "lediglich" die Sachverhaltsversion des Beschwerdeführers bestätigen könnte. Der vorinstanzliche Entscheid, in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Einvernahme der Ehefrau zu verzichten, verstösst deshalb weder gegen das Willkürverbot noch ist darin eine Gehörsverweigerung zu erkennen.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill

Schlagwörter

traffic rulesright to be heardarbitrarinessanticipatory evidence appraisalwitness testimonyevidence assessmentcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether refusing to hear the defendant's wife violated the right to be heard and was arbitrary anticipatory evidence appraisal.

Extrahierter Entscheid

No. Based on the existing evidence, the court could conclude without arbitrariness that the wife's testimony would not change the assessment.

Extrahierte Begründung

The lower courts relied on consistent police reports, a photo sheet, and sworn testimony. Since the factual findings excluded misunderstanding or false accusation, further evidence from the wife could only repeat the defendant's version and was therefore unnecessary.

Kernrechtsfrage

Whether the conviction for violating traffic rules had to be overturned.

Extrahierter Entscheid

No. The factual findings and evidence assessment were sustainable, so the conviction stood.

Extrahierte Begründung

The appeal challenged only the evidentiary assessment; the Federal Supreme Court found the challenged appreciation of evidence objectively defensible.

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