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6B_87/2014 ΓÇó Appeal inadmissible because company no longer existed
6B_87/2014Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung05.02.2014Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the company’s appeal could not be examined because the appellant did not address the cantonal court’s decisive finding that it had been dissolved and no longer existed as a legal subject. As the brief dealt only with the merits, it failed to satisfy the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG. The appeal was therefore not entered into under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant under Art. 66(1) BGG.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Nichteintreten: Wird die für die Vorinstanz entscheidwesentliche Frage der Prozess- bzw. Rechtssubjektfähigkeit nicht gerügt und beschränkt sich die Eingabe auf materielle Ausführungen, genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Das Bundesgericht tritt in diesem Fall im vereinfachten Verfahren nicht ein. Die Gerichtskosten sind der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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6B_87/2014
Urteil vom 5. Februar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung usw.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Dezember 2013.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 11. Dezember 2013 auf ein Rechtsmittel nicht ein, weil die Beschwerdeführerin als Gesellschaft aufgelöst wurde und folglich als Rechtssubjekt nicht mehr existiert. In der Eingabe vor Bundesgericht befasst sich die Beschwerdeführerin mit der Frage ihrer Existenz als Rechtssubjekt nicht, weshalb die Beschwerde die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt. Sie äussert sich nur materiell zur Sache, womit sich das Bundesgericht indessen nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn