Appeal inadmissible because company no longer existed

6B_87/2014Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung05.02.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the company’s appeal could not be examined because the appellant did not address the cantonal court’s decisive finding that it had been dissolved and no longer existed as a legal subject. As the brief dealt only with the merits, it failed to satisfy the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG. The appeal was therefore not entered into under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant under Art. 66(1) BGG.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Nichteintreten: Wird die für die Vorinstanz entscheidwesentliche Frage der Prozess- bzw. Rechtssubjektfähigkeit nicht gerügt und beschränkt sich die Eingabe auf materielle Ausführungen, genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Das Bundesgericht tritt in diesem Fall im vereinfachten Verfahren nicht ein. Die Gerichtskosten sind der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_87/2014

Urteil vom 5. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Dezember 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 11. Dezember 2013 auf ein Rechtsmittel nicht ein, weil die Beschwerdeführerin als Gesellschaft aufgelöst wurde und folglich als Rechtssubjekt nicht mehr existiert. In der Eingabe vor Bundesgericht befasst sich die Beschwerdeführerin mit der Frage ihrer Existenz als Rechtssubjekt nicht, weshalb die Beschwerde die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt. Sie äussert sich nur materiell zur Sache, womit sich das Bundesgericht indessen nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementlegal personalitynon-entrycourt costs